Neues Geldwäschegesetz bringt zahlreiche Änderungen

Am 26. Juni 2017 trat das neue Geldwäschegesetz in Kraft, welches zahlreiche Änderungen mit sich brachte. Das Gesetz gilt für Unternehmen im Nichtfinanzsektor, unter anderem für Immobilienmakler und Güterhändler (beispielsweise Kfz-Händler oder Juweliere). Das Regierungspräsidium Stuttgart überprüft die Unternehmen als zuständige Aufsichtsbehörde zwischenzeitlich auch nach der neuen Rechtslage.

Regierungspräsident Wolfgang Reimer lobt die wertvolle und wichtige Arbeit, welche im Bereich der Geldwäscheprävention nun seit bereits über sieben Jahren geleistet wird. „Es ist erfreulich, dass sich viele Unternehmerinnen und Unternehmer um eine gewissenhafte Umsetzung ihrer Pflichten nach dem Geldwäschegesetz bemühen“, erklärte Reimer. Gleichzeitig nimmt er aber auch die Unternehmen in die Pflicht, welche das Gesetz bisher nicht zufriedenstellend beachtet haben: „Wer durch die Nichtbeachtung seiner Sorgfaltspflichten Profit erzielen will, sollte wissen, dass die Sanktionsmöglichkeiten hoch sind. Durch die regelmäßig durchgeführten, verdachtsunabhängigen Kontrollen und durch die Sanktionsmöglichkeiten, die von empfindlichen Geldbußen bis zur Untersagung eines Gewerbes reichen können, trägt das Regierungspräsidium dazu bei, illegales Handeln aufzudecken und zu bekämpfen“, so der Regierungspräsident.

Zu den wesentlichen Änderungen im Geldwäschegesetz gehört die Installation eines umfassenden Risikomanagements, welches beispielsweise die Erstellung einer unternehmensspezifischen Risikoanalyse beinhaltet. Für Güterhändler wurde zudem die Höhe von Barzahlungen, bei denen sie allgemeine Kundensorgfaltspflichten einzuhalten haben von 15.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt. Des Weiteren werden die Kundensorgfaltspflichten bei Güterhändlern nun auch bei Barauszahlungen von 10.000 Euro oder mehr ausgelöst. Bisher waren nur die Bareinnahmen von dieser Regelung betroffen.

Ebenfalls von großer Bedeutung sind die Änderungen im Bereich des Verdachtsmeldewesens. Bisher musste das Unternehmen bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sowohl dem Bundeskriminalamt als auch der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Verdachtsmeldung schicken. Mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes hat das Unternehmen jetzt nur noch eine Verdachtsmeldung zu tätigen. Diese ist an die dafür neu gegründete Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu richten, welche beim Zoll angesiedelt ist. Zur Tätigung der Meldung ist eine einmalige Registrierung nötig. Die Meldung kann unmittelbar danach über ein abgesichertes Web-Portal des Zolls getätigt werden. In Ausnahmefällen ist weiterhin eine Meldung per Fax möglich. Weitere Informationen hierzu können auf der Homepage der FIU unter http://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/FIU/fiu_node.html abgerufen werden.

Im Rahmen der Änderung wurden die bisher 17 Bußgeldtatbestände auf nun 64 Tatbestände erweitert. Ebenso wurde der Bußgeldrahmen von bisher maximal 100.000 Euro pro Verstoß auf nun maximal fünf Millionen Euro erhöht. Alternativ kann das Bußgeld auch 10 Prozent des Gesamtumsatzes betragen, den das betroffene Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Beachtenswert ist die nun gesetzlich normierte Vorgabe an die Aufsichtsbehörden, unanfechtbare Bußgelder und sonstige bestandskräftige Maßnahmen nun auf deren Homepage zu veröffentlichen. Dies könnten die betroffenen Unternehmen noch weitaus mehr missbilligen als eine hohe Geldstrafe.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes insgesamt sieben bestandskräftige Maßnahmen in den Branchen Kfz-Handel sowie Schmuck- und Uhrenhandel anonymisiert auf seiner Homepage unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Service/Bekanntmachung/Seiten/default.aspx veröffentlicht. Es geht dabei insbesondere um festgesetzte Zwangsgelder gegen Unternehmen, welche sich weigern, bestimmte Unterlagen und Informationen vorzulegen.

In Deutschland werden nach Expertenmeinung jährlich ungefähr 100 Milliarden Euro aus dem kriminellen Milieu in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Geldwäschehandlungen können z. B. auch durch den Immobilienhandel oder den Edelmetallhandel erfolgen. Umso wichtiger ist es, dass die davon betroffenen Unternehmen das Geldwäschegesetz kennen und sich zu schützen wissen.

Weitere Informationen zum Geldwäschegesetz erhalten die betroffenen Unternehmen auf der Homepage der Regierungspräsidien Baden-Württemberg (https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Sicherheit/Seiten/Geldwaesche.aspx).

PM

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