Ab dem Jahr 2018 treten neue Steuervorschriften in Kraft und Unternehmen müssen rechtliche Änderungen beachten. Vor allem viele kleine und mittlere Betriebe, Existenzgründer und auch Selbstständige im Nebenerwerb können von den Neuerungen ab Januar 2018 profitieren. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart informiert zu allen genannten Themen; entweder persönlich – auch zwischen den Jahren – oder online auf www.stuttgart.ihk.de unter den angegebenen Nummern.
Grundfreibetrag wird angehoben:
Der steuerliche Grundfreibeitrag wird um 180 Euro angehoben und beträgt für den Veranlagungszeitraum 2018 9.000 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant (Nr. 8983).
Höhere Grenze für die Sofortabschreibung:
Die Grenze für die Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern beträgt künftig 800 Euro. Bisher lag die Grenze noch bei 410 Euro. Büromobiliar, PCs und andere selbständig bewertbare, abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können daher künftig bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 Euro je Wirtschaftsgut sofort im Jahr des betrieblichen Zugangs in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Wertgrenze versteht sich wie bisher als Nettowert, also ohne Umsatzsteuer (unabhängig davon, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Daneben wird die untere Wertgrenze für die Bildung von Sammelposten von 150 Euro auf 250 Euro erhöht. Die Anhebung hat zum Beispiel zur Folge, dass unter diesem Wert erworbene Güter nicht in das laufend zu führende Verzeichnis aufgenommen werden müssen. Die obere Grenze von 1.000 Euro bleibt bestehen. Die neuen Grenzen gelten für alle Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2017.
Monatswert für Verpflegung in der Lohnsteuer angehoben:
Die Sachbezugswerte bei der Lohnsteuer werden erhöht. Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1. Januar 2018 auf 246 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 1,73 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 Euro anzusetzen. Ferner gelten für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen die neuen, vom Bundesfinanzministerium bekanntgegeben Pauschbeträge (Nr. 3844884).
Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen ab 2018:
Die Abgabefrist für Steuererklärungen wird um zwei Monate verlängert. Bisher galt bei der Einreichung von Steuererklärungen der 31. Mai als Stichtag. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss also erst bis zum 31. Juli 2019 eingereicht werden. Bestimmte, vom Steuerberater erstellte Steuererklärungen, wie die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärung können sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres, für 2018 also bis Ende Februar 2020 abgegeben werden.
Unangekündigte Kassen-Nachschau:
Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung kann die Finanzverwaltung künftig eine sogenannte Kassen-Nachschau durchführen, das heißt, sie kann ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten die Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnung und Buchung von Kasseneinnahmen und -ausgaben überprüfen. Die Kassen-Nachschau kann sowohl bei elektronischen Registrierkassen als auch bei offenen Ladenkassen erfolgen.
Neues Bundesdatenschutzgesetz und DSGVO:
Ab Mai 2018 gelten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz. Die neuen Regelungen gehen weit über die bisherigen Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts hinaus. Unternehmen müssen bis zum 25. Mai 2018 ihre Datenschutzprozesse an die neuen Anforderungen angepasst haben – andernfalls drohen höhere Bußgelder und Schadenersatzforderungen als bisher (Nr. 3766828).
Mindestlohn für alle Branchen:
Ab dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 galt eine Übergangsfrist für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, sowie eine Abschlagsregelung für Zeitungszusteller, um diese Regelung umzusetzen. Diese Fristen sind ausgelaufen. Wenn ein ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum länger als drei Monate dauert und dies so nicht in der Ausbildungs- oder Studienordnung vorgesehen ist, so muss ab dem ersten Tag der Beschäftigung der Mindestlohn gezahlt werden. Dasselbe gilt für freiwillige Orientierungspraktika, die vor einer (Erst-) Ausbildung oder einem (Erst-)Studium absolviert werden.
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen in Baden-Württemberg:
Liefer- und Dienstleistungsaufträge der öffentlichen Hände werden zukünftig nach neuen Regeln vergeben. Im Februar 2017 wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Auftraggeber des Bundes wenden die UVgO seit September 2017 an. Bis zum Inkrafttreten der UVgO in Baden-Württemberg – voraussichtlich Anfang 2018 – gilt der erste Abschnitt des A-Teils der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) (Nr. 3852806).
Ab Oktober 2018 E-Vergabe für öffentliche Ausschreibungen:
Über diese Änderung dürften sich vor allem kleine Betriebe freuen: Ab Herbst 2018 wird die elektronische Vergabe bei europaweiten Vergaben zur Pflicht. Alle Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen müssen elektronisch eingereicht werden. Auch kleine und mittlere Betriebe können sich für die Aufträge von Bund, Ländern und Kommunen bewerben.
Änderung der Mehrwertsteuer in der Schweiz:
Zum 1. Januar 2018 tritt in der Schweiz die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. Viele ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Umsätze tätigen, dürften von der Neuregelung betroffen sein. Für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens ist künftig nicht mehr nur der in der Schweiz erzielte Umsatz, sondern der Umsatz im In- und Ausland maßgebend. Für deutsche Unternehmen heißt das, dass sie, soweit sie weltweit einen Umsatz von mindestens 100.000 Franken erzielen und gleichzeitig steuerbare Umsätze in der Schweiz erwirtschaften, grundsätzlich ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden und mit lokaler Umsatzsteuer abrechnen müssen (Nr. 3889168).