Verbesserungen im EEG für Anlagenbetreiber erreicht

Regelung zu wichtiger Steuerfrage getroffen +++ Unverhältnismäßige Sanktionen werden abgesenkt +++ Technische Anforderungen an Biogasanlagen anzupassen

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 sind kurz vor seinem Inkrafttreten zum Jahreswechsel noch wichtige Verbesserungen für die Betreiber von Bioenergieanlagen erreicht worden. Laut dem gestern vom Bundestag verabschiedeten Änderungsgesetz zum EEG und Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) konnten Benachteiligungen des ursprünglich im Sommer beschlossenen Gesetzes verhindert bzw. gemildert werden. Anlässlich der Verabschiedung erklären die Bioenergieverbände und der Deutsche Bauernverband e.V. (DBV):

Die Verbände begrüßen, dass der Bundestag einige Webfehler des unter großem Zeitdruck im Sommer verabschiedeten EEG korrigiert hat.

So ist nun eine Regelung gefunden worden, nach der eine Befreiung von der Stromsteuer für die Betreiber nicht unweigerlich zum Verlust der EEG-Vergütung führt. Vielmehr wird künftig die EEG-Vergütung um die Höhe der Stromsteuerbefreiung verringert, sodass Anlagen mit Stromsteuerbefreiung weder besser noch schlechter dastehen als andere Anlagen. Damit wurde eine zentrale Forderung der Verbände weitgehend umgesetzt und für mehrere Hundert Anlagenbetreiber der zugesicherte Investitions- und Vertrauensschutz gewahrt, die ansonsten ihre EEG-Vergütung verloren hätten.

Daneben hat der Bundestag die aus Sicht der Verbände überzogenen Strafen abgemildert, die Betreibern bei Verletzung ihrer Meldepflichten beim Anlagenregister drohen. Wie von den Verbänden gefordert, wurden die Sanktionen bei Verletzungen dieser Meldepflichten für den gesamten Zeitraum seit Inkrafttreten des EEG 2014 reduziert. Damit werden zahlreiche Anlagenbetreiber vor einer drohenden Insolvenz bewahrt. Neben der Biomasse profitiert auch der Photovoltaikbereich von diesen Änderungen.

Mit den neuen Änderungen im EEG konnte darüber hinaus erreicht werden, dass bei Vererbung einer bestehenden Anlage auch eine Befreiung von der EEG-Umlage für eigenverbrauchten Strom erhalten bleibt. Dies schützt insbesondere landwirtschaftliche Familienbetriebe. Auch hiervon profitieren die Erneuerbaren Energien insgesamt.

Allerdings sind mit dem Änderungsgesetz auch Chancen vertan. So wurde zwar die aus Sicht des Klimaschutzes unnötige Pflicht zur gasdichten Abdeckung neuer Gärproduktlager gestrichen; für die meisten Bestandsanlagen wird sie jedoch fortgeführt. Dies könnte nach Ansicht der Verbände zu großen Problemen im Anlagenbestand einschließlich Anlagenstilllegungen führen, wenn die geplante Neuregelung der Düngeverordnung sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) umgesetzt werden. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.

Als weiteres Manko des Gesetzes sehen die Verbände zudem fehlende Regelungen für bestehende Biogasanlagen, die gewerbliche und industrielle Abfälle verwerten. Sie werden bei den im kommenden Jahr beginnenden Ausschreibungen nach aktuellem Stand weiterhin benachteiligt. Auch hier ist der Gesetzgeber noch gefordert.

Die Verbände möchten auch daran erinnern, dass ebenso die Situation der Altholzkraftwerke im Post-EEG-Zeitraum weiterhin ungeklärt ist. Die Bioenergieverbände weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass hierfür gemeinsam mit der Politik Regelungen gefunden werden müssen, die die Erzeugung von Strom aus Altholzkraftwerken und die ordnungsgemäße Entsorgung von Altholz weiter sicherstellen.

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://filstalexpress.de/wirtschaft/39609/

Schreibe einen Kommentar