Landesregierung ergreift Maßnahmen, damit Landwirte Trockenschäden besser bewältigen können -Risikoausgleichsrücklage hilft Landwirten, aktuellen Herausforderungen des Klimawandels besser zu begegnen

Die Hitze und die außergewöhnliche Trockenheit in diesem Sommer haben die baden-württembergische Landwirtschaft stark getroffen. „Wir sehen die Trockenheit mit großer Sorge. Das Land lässt die Landwirtinnen und Landwirte in dieser Situation nicht allein. Wir haben geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Grundfutterversorgung und zur Liquiditätssicherung der betroffenen Betriebe ergriffen“, erklärte Minister Alexander Bonde auf dem Rösslerhof in Schlier (Landkreis Ravensburg). Bonde machte sich bei seinem Besuch auf dem Rösslerhof ein Bild von der Lage.

Bonde erklärte, dass die Landesregierung die landwirtschaftliche Rentenbank gebeten habe, das Liquiditätshilfeprogramm für alle trockenheitsgeschädigten Betriebe zu öffnen. „Durch das Liquiditätshilfeprogramm kann die Liquidität der betroffenen Betriebe gesichert werden“, sagte der Minister. Darüber hinaus habe Bonde den Minister für Finanzen und Wirtschaft, Dr. Nils Schmid, gebeten, für trockenheitsgeschädigte Betriebe im Land steuerliche Billigkeitsmaßnahmen wie Steuerstundungen zu erlassen.

Aufwuchs auf ungenutzter Brachefläche kann verfüttert werden

„Für den besonders stark betroffenen Main-Tauber-Kreis haben wir bereits im Juli die Futternutzung von sogenannten ÖVF-Bracheflächen zugelassen. Nach aktueller Auswertung der Juli-Niederschlagssituation haben wir beschlossen, diese Ausnahmeregelung ab sofort auf alle Betriebe und Landesteile in Baden-Württemberg auszuweiten“, erklärte Bonde. „Konkret heißt das: Noch als Futter verwertbarer Aufwuchs sowie noch kommender Aufwuchs auf diesen Bracheflächen kann verfüttert werden. Landwirtinnen und Landwirte können somit in dieser Notsituation den Aufwuchs auf Ackerbrachen und Feldrandstreifen verfüttern“, sagte der Minister weiter. Landwirtinnen und Landwirte hätten außerdem ab sofort die Möglichkeit, die Futternutzung des Aufwuchses der Folgekultur von ÖVF-Leguminosen zu verfüttern. Landwirtinnen und Landwirte, die Eiweißpflanzen wie Erbsen, Ackerbohnen oder Soja (sogenannte Leguminosen) als ökologische Vorrangflächen anbauen, müssen nach deren Ernte verpflichtend eine weitere Kultur oder Zwischenfrucht anbauen. Sie können den hier entstehenden Aufwuchs auch verfüttern, so Bonde.

„Ökologisch wirtschaftende Betriebe im Land können auf Antrag beim Regierungspräsidium Karlsruhe mit Genehmigung Raufutter wie Heu, Gras- oder Maissilage aus konventionellem Anbau bei Futterknappheit für ihre Kühe, Schafe und Ziegen zukaufen“, so Bonde. „Damit haben wir eine ganz Reihe von Maßnahmen in die Wege geleitet, die den geschädigten Landwirtinnen und Landwirten konkret helfen“, erklärte Minister Bonde.

Steuerliche Risikoausgleichsrücklage gefordert

Bonde erneuerte seine Forderung an die Bundesregierung, einer steuerliche Ausgleichsrücklage nicht länger im Weg zu stehen. Durch eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage könnten Landwirtinnen und Landwirte in guten Jahren einen Teil ihrer Einnahmen unversteuert für schlechte Jahre zurücklegen, so der Minister. „Die Auswirkungen des Klimawandels vergrößern das Berufsrisiko für die Landwirtinnen und Landwirte. Viele Betriebe im Land sind immer stärker jährlichen Einnahmeschwankungen ausgesetzt. Damit die Betriebe handlungsfähig bleiben und eigenständig Vorsorge treffen können, brauchen sie die Möglichkeit einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage“, sagte der Minister abschließend.

Hintergrundinformationen:

Minister Bonde informierte sich vor Ort auf dem Rösslerhof bei Ravensburg über die betrieblichen Auswirkungen der Trockenheit, die landesweit feststellbar sind und viele Produktionsbereiche betreffen. Während die Getreideernte im Land noch mit durchschnittlichen Erträgen eingebracht werden konnte, wirkt sich die Trockenheit insbesondere negativ auf das Grünland und den Silomaisanbau aus. Durch die fehlenden Niederschläge wird in den viehhaltenden Betrieben vielfach das Futter knapp, da der Grünlandaufwuchs für den zweiten und dritten Schnitt so schwach ist wie seit Jahrzehnten nicht. Zum Teil gibt es Totalausfälle, so dass die Betriebe bereits auf eingelagerte Winterfuttervorräte zurückgreifen oder teure Futtermittel zukaufen müssten.

Landwirtinnen und Landwirte müssen seit 2015 für den Erhalt von EU-Direktzahlungen. so genannte Greening-Verpflichtungen erfüllen, das heißt zusätzliche ökologische Leistungen erbringen. Dazu zählt der Erhalt von Grünland und im Ackerbau der Anbau von mindestens zwei beziehungsweise ab 30 Hektar mindestens drei unterschiedliche Kulturen. Ferner müssen bei mehr als 15 Hektar Ackerbau die Betriebe auf mindestens 5 Prozent ihrer Ackerfläche sogenannte ökologische Vorrangflächen (= ÖVF) erbringen. Damit soll die Biodiversität und die Umweltleistung insbesondere in Ackerbauregionen verbessert werden.

Als ökologische Vorrangflächen können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden:

Bracheflächen

Es werden Ackerflächen aus der Erzeugung genommen (Brache) und natürlich oder mit angesäten Pflanzen begrünt. Eine wirtschaftliche Nutzung der Flächen zum Beispiel Futternutzung oder Saatguterzeugung ist im aktuellen Jahr nicht erlaubt. Frühestens ab 1. August darf eine Aussaat für den Anbau einer nachfolgende Kultur vorgenommen werden. Eine Beweidung durch Schafe und Ziegen (z. B. Wanderschäfer) ist ab dem 1. August erlaubt. Bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen (z.B. Trockenheit) kann die Nutzung des Aufwuchses von ÖVF-Bracheflächen ab 1. Juli zur Futternutzung verwendet werden. Die Bundesländer können bei entsprechendem Nachweis der außergewöhnlichen Umstände für entsprechende Gebiete Ausnahmen erteilen.

Anlage von Streifenelemeten: Puffer-, Feldrand-, Uferrandstreifen oder Streifen an Waldrändern; auf den Flächen findet keine wirtschaftliche Erzeugung statt.

Anbau von Zwischenfrüchten nach der Ernte der Hauptkultur um Nahrung für Insekten im Spätsommer oder Deckung für Wild im Herbst und Winter zu erzeugen.

Erhaltung von Landschaftselementen auf Ackerflächen wie Hecken, Feldgehölze:

Diese ÖVF-Typen sind entsprechend ihrer ökologischen Wertigkeit mit einem Gewichtungsfaktor eingestuft (Hecken 2,0; Brache 1,0; Zwischenfrüchte 0,3). Für Maßnahmen mit geringerer Wertigkeit müssen die Landwirte entsprechend mehr Ackerfläche erbringen, um ihre 5 Prozent Greening-Verpflichtung zu erfüllen.

 

Informationen zur Landwirtschaft finden Sie unter www.mlr-bw.de.

PM

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