Nach Feststellung des Statistischen Landesamtes haben im Jahr 2014 die Familiengerichte in Baden‑Württemberg für 1 210 Kinder und Jugendliche die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger angeordnet. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr (1 037) eine Zunahme um 17 Prozent. Die Einschränkung oder der Entzug des Sorgerechts erfolgt, wenn eine Gefahr für das Wohl oder Vermögen des Minderjährigen auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
Auf Grund einer Gefährdung des Kindeswohls wurden von den Familiengerichten insgesamt 2 237 Maßnahmen landesweit eingeleitet, das sind knapp 11 Prozent mehr als im Vorjahr. Neben dem Sorgerechtsentzug (54 Prozent) hat das Familiengericht in 687 Fällen (31 Prozent) die Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe angeordnet. Andere Gebote oder Verbote gegenüber Personensorgeberechtigen oder Dritten wurden in 263 Fällen ausgesprochen (rund 12 Prozent). Dazu können z.B. das Gebot für die Einhaltung der Schulpflicht und das Verbot, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen, gehören. In 77 Fällen hat das Familiengericht Erklärungen des/der Personensorgeberechtigten ersetzt, das entspricht 3 Prozent der im Jahr 2014 eingeleiteten familiengerichtlichen Maßnahmen.
Die Anrufung des Familiengerichts kann darauf zurückzuführen sein, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden oder bei der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken oder einer Inobhutnahme widersprochen haben. Die insgesamt 2 237 familiengerichtlichen Maßnahmen betrafen im Jahr 2014 etwas mehr männliche Minderjährige (58 Prozent) als weibliche. Sowohl bei den weiblichen als auch bei den männlichen Kindern und Jugendlichen waren die meisten unter 6 Jahre alt.
Maßnahmen des Familiengerichts für Kinder und Jugendliche auf Grund einer Gefährdung des Kindeswohls in Baden-Württemberg 2014 | |||||||||
Eingeleitete Maßnahmen des Familiengerichts | Kinder und Jugendliche im Berichtsjahr | ||||||||
insgesamt | davon nach Geschlecht und Alter | ||||||||
männlich | weiblich | ||||||||
im Alter von … bis unter … Jahren | im Alter von … bis unter … Jahren | ||||||||
zusammen | unter 6 | 6 – 14 | 14 – 18 | zusammen | unter 6 | 6 – 14 | 14 – 18 | ||
Insgesamt | 2.237 | 1.302 | 485 | 425 | 392 | 935 | 350 | 347 | 238 |
davon | |||||||||
Auferlegung der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB | 687 | 407 | 228 | 135 | 44 | 280 | 116 | 104 | 60 |
Aussprache von anderen Geboten oder Verboten gegenüber Personensorgeberechtigten oder Dritten gem. § 1666 Abs. 2 bis 4 BGB | 263 | 138 | 50 | 58 | 30 | 125 | 45 | 60 | 20 |
Ersetzung von Erklärungen des/der Personensorgeberechtigten gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB | 77 | 47 | 19 | 23 | 5 | 30 | 9 | 15 | 6 |
Vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB | 633 | 420 | 80 | 80 | 260 | 213 | 69 | 79 | 65 |
Teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB | 577 | 290 | 108 | 129 | 53 | 287 | 111 | 89 | 87 |
© Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2015