Flora-Fauna-Habitat-Gebiete werden durch das Regierungs-präsidium Stuttgart rechtlich gesichert

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat zur Festlegung der 49 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Rechtsverordnung (FFH-Verordnung) erlassen. Die Verordnung wurde heute (27. Dezember 2018) im Gesetzblatt verkündet.

Grundlage der FFH-Verordnung ist die europäische FFH-Richtlinie. Diese bildet – zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie – die Grundlage für die Errichtung des europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000. Es ist das weltweit größte Projekt zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und hat zum Ziel, die biologische Vielfalt für die kommenden Generationen in Europa und damit auch unsere einzigartige Naturheimat zu bewahren.

Die FFH-Verordnung enthält die Abgrenzungen der bereits bestehenden FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 (bisher 1:25.000). Gegenstand der Verordnung sind ferner die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensräume und Arten sowie deren spezifische Erhaltungsziele. Auf diesem Wege kommt das Land Baden-Württemberg den formalen Forderungen der EU-Kommission nach, die bestehenden Gebiete national auszuweisen. Ohne den Erlass der Rechtsverordnung bestünde auch die Gefahr, dass die Europäische Union vorgesehene Fördermittel streicht oder zumindest aussetzt.

Im Rahmen eines umfassenden Beteiligungsverfahrens hatten die Träger öffentlicher Belange sowie alle Bürgerinnen und Bürger während zwei Monaten die Gelegenheit, die Unterlagen einzusehen und Stellung zu nehmen. Alle beim Regierungspräsidium Stuttgart eingegangenen Stellungnahmen wurden vollständig in rechtlicher und fachlicher Hinsicht geprüft und beantwortet.

Im Regierungspräsidium Stuttgart gingen insgesamt 233 Stellungnahmen mit Zustimmungen und über 800 Anregungen und Bedenken ein. Schwerpunktmäßig wurden Grenzanpassungswünsche vorgetragen. Des Weiteren wurden Fragen zur Instandhaltung von Infrastruktureinrichtungen, zur Bewirtschaftung oder auch zur allgemeinen Rechtslage gestellt. Daneben gab es auch Vorschläge zu den Erhaltungszielen oder zur Ausweisung neuer Gebiete.

Dabei bezog sich der Gestaltungsspielraum des Regierungspräsidiums Stuttgart lediglich auf die Konkretisierung der bereits in der Vergangenheit an die EU gemeldeten Grenzen. Der Tausch von Flächen oder gar die Ausweisung ganz neuer Flächen war in diesem Verfahren nicht möglich. „Dennoch sind wir auf alle Belange ausführlich eingegangen, um eine möglichst hohe Akzeptanz für die Rechtsverordnung zu erzielen“, erläutert  Regierungspräsident Reimer.

Die FFH-Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart führt zu keiner Verschärfung der bereits seit Jahren bestehenden Regelungen des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes, und damit auch zu keinen zusätzlichen Verpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger, Planungs- und Vorhabenträger sowie Kommunen. Das durch die FFH-Richtlinie vorgegebene und im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Verbot der erheblichen Beeinträchtigung der FFH-Gebiete (Verschlechterungsverbot) ist schon lange geltendes Recht. Weitergehende Gebote und Verbote wurden nicht in die Verordnung aufgenommen.

„Mit dem Erlass der FFH-VO leisten wir einen gewichtigen Beitrag zum Aufbau des europäischen Netzes Natura 2000“, so Reimer, „insbesondere weiß nun jeder Grundstückseigentümer und Nutzer genau, wo die Grenzen der FFH-Gebiete verlaufen. Rechtsunsicherheiten wie zuvor aufgrund des groben Maßstabs gibt es jetzt keine mehr“.

 

PM Regierungspräsidium Stuttgart

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