Shisha-Bars unterliegen als Gaststätte – unabhängig davon, ob in ihnen Alkohol ausgeschenkt wird – dem Gaststättenrecht. Die Betreiber von Shisha-Bars müssen wie alle Gastwirte den Schutz der Gesundheit ihrer Gäste und ihrer Beschäftigten gewährleisten. Beim Verglühen von Shisha-Kohle entsteht hochgiftiges Kohlenmonoxid (CO). Das farb- und geruchlose Gas vermischt sich mit der Raumluft und wird somit unbemerkt mit der Atmung in den Körper aufgenommen. Über die Lunge gelangt das Kohlenmonoxid ins Blut. Dort verhindert es den Sauerstofftransport und kann daher zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen, im schlimmsten Fall sogar zum Tod.
Das Wirtschaftsministerium hat als oberste Gaststättenbehörde des Landes die unteren Gaststättenbehörden daher aufgefordert, nachträgliche Anordnungen gegenüber Betreibern von Shisha-Bars zu treffen, um Rauchgasvergiftungen von Gästen und Beschäftigten zu verhindern. Das Landratsamt Göppingen hat als untere Gaststättenbehörde eine entsprechende Allgemeinverfügung zum Umgang mit Shishas in bestehenden Gaststätten erlassen. Die Allgemeinverfügung wurde am 28. November in der in der NWZ Göppinger Kreisnachrichten und der Geislinger Zeitung öffentlich bekanntgegeben. Sie ist auch online auf der Homepage des Landkreises unter www.landkreis-goeppingen.de, Ämter A – Z, Rechts- und Ordnungsamt, Ordnung und besonderes Polizeirecht unter der Rubrik Gaststättenrecht abrufbar.
Die Allgemeinverfügung regelt, dass Shisha-Rauchen in bestehenden Gaststätten grundsätzlich verboten ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gaststätten, die bestimmte Bedingungen erfüllen. So muss in den betreffenden Gaststätten für ausreichend große Lüftungsanlagen gesorgt sein, mit denen das Kohlenmonoxid (CO) in der Raumluft abgeführt wird. Außerdem müssen CO-Warnmelder in ausreichender Menge angebracht sein.
PM Kreisverwaltung Rechts- und Ordnungsamt