Antworten zur Kapazitätsausweitung des Müllheizkraftwerkes
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Till,
ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 8. August 2017 mit dem Fragenka-talog zur Kapazitätsausweitung des Müllheizkraftwerkes. Gerne beantworte ich die aufgeworfenen Fragen. Sofern diese den Anlagenbetrieb bzw. die Betreiberfirma direkt betreffen, haben wir auf Informationen der Firma EEW zurückgegriffen. Die Angaben des Betreibers wurden zuvor von dem von uns eingeschalteten Fachbüro Environmental Resources Management (ERM), Frankfurt, auf Schlüssigkeit und Plausibilität hin geprüft.
1) Wieso steigt der Verbrennungs-Kapazitätsbedarf, wenn laut offizieller Abfallbilanz des Landes Baden-Württemberg
– das absolute Haus- und Sperrmüllaufkommen 2016 trotz steigender Einwohnerzahl gesunken ist (vergleiche Stuttgarter Zeitung vom 01.08.2017: „Südwest-Haushalte erzeugen so wenig Abfall wie nie“),
– das durchschnittliche Haus- und Sperrmüllaufkommen pro Kopf 2016 erneut gesunken ist,
– 2016 der niedrigste Pro-Kopf-Wert für Restabfälle seit 1990 registriert wurde und zum Beispiel die gesonderte Erfassung des Bioabfalls – im Landkreis Göppingen durchaus noch ausbaufähig – landesweit einen
neuen Höchstwert erzielte?
Antwort:
Wie auf Seite 103 der Ihnen vorliegenden Abfallbilanz 2016 des Ministeri-ums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg darge-stellt, lag die vorhandene Behandlungskapazität der Verbrennungsanlagen in Baden-Württemberg im letzten Jahr bei rund 1,8 Millionen Tonnen. Dem-gegenüber stand landesweit eine zu entsorgende Gesamtabfallmenge von 2,1 Millionen Tonnen. Gemäß der geltenden Autarkieverordnung des Lan-des Baden-Württemberg sind im Land anfallende Abfälle vorrangig auch hier zu entsorgen. Damit ergibt sich eine rechnerische Lücke von rund 300.000 Tonnen Abfälle, für die es keine Entsorgungskapazität im Land gab und die deswegen eine Ausnahmeregelung benötigten.
Der Großteil dieser Menge musste zu Anlagen nach Bayern oder in die Schweiz exportiert werden.
Aufgrund der guten Konjunktur ist die Nachfrage nach Entsorgungsmöglichkeiten für Abfälle aus dem gewerblichen Bereich in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. So beklagt auch die Bezirkskammer Göppingen der Industrie- und Handelskammer (IHK) bestehende Entsorgungsengpässe. Demnach können die im Landkreis anfallenden Gewerbemüllmengen mittlerweile und auch in absehbarer Zeit nicht mehr vollständig im MHKW Göppingen ent-sorgt werden. Aktuell müssen jedes Jahr mehrere Tausend Tonnen dieser Abfälle in deutlich weiter entfernte Verbrennungsanlagen verbracht werden. Sollte es jedoch zu der geplanten Durchsatzerhöhung in Göppingen kommen, so hat die Kammer bereits von der Firma EEW das Signal erhalten, das bestehende Lieferkontingent für das kreisansässige Gewerbe erhö-hen zu dürfen.
Vor diesem Hintergrund befürwortet auch das Umweltministerium Baden-Württemberg, dass in den nächsten Jahren weitere Verbrennungskapazitäten im Land geschaffen werden. Die-ser Druck wird weiterhin steigen, da in wenigen Jahren Anlagen schließen werden (s. auch Antwort 5), die aktuell Abfälle aus Baden-Württemberg mitverbrennen.
2) Wieso steigt der Verbrennungs-Kapazitätsbedarf für gewerblichen Müll, wenn zum 1. August 2017 die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung mit einer erweiterten Ge-trenntsammlungspflicht für Holz, Textilien und Bioabfällen in Kraft getreten ist? Lässt diese Novellierung, verbunden mit den ab 01.01.2019 geltenden Sortier- und Recyc-lingquoten, nicht eher einen Rückgang des Kapazitätsbedarfs zumindest für Gewer-bemüll in und aus Baden-Württemberg erwarten?
Antwort:
Die zum 1. August 2017 in Kraft getretene Novelle der Gewerbeabfallverordnung wird nach Ansicht verschiedener Fachkreise bei den bisherigen Gewerbeabfallmengen nur unwesentli-che Reduzierungen hervorrufen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Getrenntsammlungs-pflicht für Wertstoffe bereits jetzt schon gilt. Die Novelle wird vor allem Auswirkungen auf die entsprechende Nachweisführung nach sich ziehen.
Aus unserer Sicht dürften sich viel eher konjunkturelle Änderungen auf die Gewerbeabfall-menge auswirken. Das Umweltministerium Baden-Württemberg rechnet aufgrund der mo-mentanen Entwicklung daher damit, dass die Gewerbeabfallmengen in den nächsten Jahren eher noch weiter steigen werden.
3) Wieso steigt der Verbrennungs-Kapazitätsbedarf für gewerblichen Müll aus dem Landkreis, wenn im Jahr 2016 aus der landkreisweiten Hausmüllsammlung 51.800 Tonnen (bei einer Lieferverpflichtung von 50.000 t) und aus dem Gewerbe im Land-kreis Göppingen 35.000 Tonnen = zusammen 86.800 Tonnen stammen, bei einer ge-nehmigten Kapazität von 157.680 Tonnen? Reichen die verbleibenden 70.880 Tonnen Verbrennungskapazität pro Jahr nicht für den zusätzlichen Gewerbemüll aus dem Landkreis Göppingen aus?
4) Wieso steigt der Verbrennungs-Kapazitätsbedarf für gewerblichen Müll aus dem Landkreis, wenn
– laut NWZ vom 18.12.2004 Göppinger Hausmüll stets Vorrang vor auswärtigem Müll hat,
– laut NWZ vom 18.12.2004 bei der Kapazitätsausweitung von 120.000 auf 140.000 Tonnen pro Jahr im Frühjahr 2004 diese Zusatzkapazität „vorrangig“ für Gewerbemüll aus Göppingen geschaffen wurde,
– laut Stuttgarter Zeitung vom 22.07.2005 sich Landrat Franz Weber sehr skeptisch ge-genüber den, vom Betreiber beabsichtigten, zweiten Müllofen zeigte, weil er eine Zu-nahme des Schwerlastverkehrs befürchtete und in diesem Zusammenhang auf den bestehenden Vorrang für den Göppinger Gewerbemüll verwies?
Antwort:
In dem bestehenden Entsorgungsvertrag des Landkreises mit dem Anlagenbetreiber ist ge-regelt, dass dieser unabhängig von der Betriebsfähigkeit des Müllheizkraftwerks die vollstän-dige Entsorgungsgarantie für den gesamten im Landkreis Göppingen anfallenden Restmüll übernimmt. Dies gilt jedoch nur für Haushaltsabfälle oder haushaltsnahe Abfälle aus dem Gewerbe, die im Rahmen der normalen Müllabfuhr eingesammelt werden. Somit sind von der Vorrangregelung nur solche Gewerbeabfälle umfasst, die über das Kontingent des Land-kreises angeliefert werden.
Im Gegenzug zu der bestehenden Abnahmegarantie für kommunale Abfälle, als wichtiger Garant einer hundertprozentigen Entsorgungssicherheit, musste der Landkreis jedoch ge-genüber der Betreiberfirma seinerzeit auch eine Mindestlieferverpflichtung eingehen.
Größere Industriebetriebe oder Entsorgungsfirmen aus dem Landkreis sind dagegen selbst für die Verwertung ihrer gewerblichen Abfälle verantwortlich. Deren bestehendes Kontingent ist jedoch aktuell auf insgesamt 35.000 Tonnen pro Jahr gedeckelt. Die restliche Anlagenka-pazität steht auf Grundlage längerfristiger Entsorgungsverträge Dritten zu.
Die im Jahr 2005 ablehnende Haltung von Landrat a. D. Franz Weber ist vor allem wegen der damals im Gespräch gewesenen Verdoppelung der Anlagenkapazität auf über 300.000 Tonnen pro Jahr nachvollziehbar. Der überwiegende Teil dieser zusätzlichen Abfälle wäre zwangsläufig von außerhalb gekommen. Dies ist aber mit der jetzt diskutierten Kapazitätser-weiterung nicht vergleichbar.
5) Besteht ein Zusammenhang der beantragten Kapazitäts-Ausweitung mit der beabsich-tigten Schließung einer schweizerischen Abfallverbrennungsanlage 2020?
Antwort:
Wie bereits unter 1) erläutert, besteht bereits heute ein Entsorgungsengpass auf dem Ver-brennungsmarkt in Baden-Württemberg. Die geplante Schließung einer schweizerischen Kehrichtverbrennungsanlage in wenigen Jahren wird daher die Entsorgungssituation im Land weiter verschärfen. Dies vor dem Hintergrund der Autarkie-Verordnung, wonach Abfälle aus Baden-Württemberg dann wieder im Land entsorgt werden müssen.
6) Wie sind die Aussagen aus dem „Handelsblatt“ (online-Fassung vom 04. Februar 2016, 10:49 Uhr) nach dem Verkauf von EEW an Beijing Enterprises „Der Investor setzt auf den Müll-Import nach Deutschland.“ und „Es gibt aber noch einen weiteren entscheidenden Aspekt in dieser Rechnung: Aus dem Ausland wird immer mehr Müll nach Deutschland importiert.“ im Zusammenhang mit der beantragten Kapazitäts-Ausweitung zu werten?
Antwort:
Es gibt keinen Müllimport aus dem Ausland nach Baden-Württemberg. Im Gegenteil: Wir sind sogar Netto-Exporteur von Abfällen sowohl in andere Bundesländer als auch ins Aus-land. In der Anlage in Göppingen werden ausschließlich Abfälle aus Baden-Württemberg verwertet. Und daran wird sich aus heutiger Sicht auch in den nächsten Jahren nichts än-dern.
7) Wieso wird eine Erhöhung von mehr als 22.000 Tonnen pro Jahr beantragt, wenn „nur“ 10.000 Tonnen pro Jahr zusätzlich verbrannt werden sollen?
Antwort:
Die Instandhaltung und Betriebsweise der Anlage wurden in den letzten Jahren so aufeinan-der abgestimmt, dass nach Aussage des Betreibers ein kontinuierlicher Betrieb über 18 Mo-nate ohne Stillstände möglich ist. Bei den Anlagenstillständen bzw. Revisionen (Dauer ca. 3 bis 4 Wochen) wird grundsätzlich zwischen betriebsbedingten Instandhaltungs- (bislang alle 12 Monate) und sicherheitsrelevanten Prüfungen zur Einhaltung gesetzlicher Prüfzyklen un-terschieden. Die vorgesehene Verlängerung der Revisionsintervalle auf 18 Monate betrifft lediglich die vorbeugende Instandhaltung und nicht genehmigungsrechtlich vorgeschriebene Überprüfungen.
Dies bedeutet, dass in Jahren ohne Stillstand die Anlage eine Durchsatzmenge von knapp 180.000 Tonnen verarbeiten kann. In Jahren mit Anlagenstillstand sinkt die Durchsatzmenge wieder auf rund 162.000 Tonnen. Aus der Verschiebung der anlagenbedingten Revisionen auf einen Zeitraum von 18 Monaten ergibt sich somit ein rechnerisches Mittel von ca. 168.000 Tonnen pro Jahr, was gegenüber der aktuellen Obergrenze von 157.680 Tonnen pro Jahr einer Steigerung von jährlich 10.000 Tonnen im 3-Jahres-Durchschnitt entspricht. Ein Rechenbeispiel hierzu ist Bestandteil der auf der Homepage des AWB veröffentlichten Unterlage „Einleitung und Erklärung zur Durchsatzerhöhung im MHKW Göppingen“.
Doch auch wenn im mehrjährigen Schnitt nicht mehr als 10.000 Tonnen jährlich erwartet werden, so bewerten Immissionsprognosen immer die maximal mögliche Belastung. Deshalb wurde bei dem für das MHKW Göppingen erstellte Prognosegutachten auch eine Steigerung um 22.000 Tonnen pro Jahr zu Grunde gelegt.
8) Ist die MHKW-Geschäftsleitung nicht ihrer Eigentümerin gegenüber verpflichtet, die maximal genehmigte Durchsatzmenge auch auszuschöpfen?
9) Ist bekannt, dass die Eigentümer-Gesellschaft mit einer Nicht-Ausschöpfung der ma-ximal genehmigten Menge einverstanden ist? Wenn ja, ist/wird dieser Verzicht ver-traglich abgesichert?
Antwort:
Diese Frage stellt sich vor dem oben beschriebenen Hintergrund nicht, da eine maximale Auslastung von 180.000 Tonnen alleine aus technischen Gründen nicht jedes Jahr möglich ist.
Die beschriebene Mengenregelung eines 3-Jahres-Zyklus soll vertraglich fixiert werden, so-dass es auch formal und rechtlich für den Betreiber nicht möglich ist, auf Dauer diese maxi-male Menge auszuschöpfen.
10) Ist es zutreffend, dass die erhöhte Menge verbrannten Mülls durch die Erweiterung der jährlichen Betriebszeiten der Anlage unter gleichzeitigem Verzicht auf Inspektions-und Wartungszeiten realisiert werden soll? Wenn ja: Wie beeinflusst der bewusste Verzicht auf die Hälfte der Inspektions- und Wartungszeiten die Betriebssicherheit, insbesondere vor dem Hintergrund des Alters der Anlage von rund 20 Jahren? Warum waren bisher die doppelten Inspektions- und Wartungszeiten notwendig?
Antwort:
Wie bereits beschrieben ist beabsichtigt, die Revisionszyklen von 12 auf 18 Monate zu ver-längern, was jedoch keiner Verdoppelung entspricht. Möglich wird dies durch konsequent vorbeugende und zustandsorientierte Instandhaltung bei gleichzeitigem Einsatz von langle-bigeren Materialien und besseren Diagnosemöglichkeiten. Für die Betriebssicherheit der Anlage maßgebliche Inspektionszeiten liegen allesamt jenseits eines Zyklus von 18 Mona-ten.
Die Revisionsintervalle können auch deswegen verlängert werden, weil das Unternehmen die Anlage kennt, stetig verbessert und von den Erfahrungen aus europaweit 18 Anlagen profitiert. Wie bei einem Auto ist es möglich, durch den Einsatz hochwertiger Ersatzteile und vorausschauender Fahrweise das Wartungsintervall zu vergrößern und beispielsweise den Tausch eines Verschleißteils von 100.000 km Fahrleistung auf 120.000 km zu verschieben.
11) Wie hoch ist die tatsächliche maximale Verbrennungskapazität pro Stunde und pro Jahr aus rein technischer Sicht?
Antwort:
Die technische Auslegung der Durchsatzmenge eines Müllheizkraftwerkes richtet sich in ers-ter Linie nach dem Heizwert der verbrannten Abfälle. Um den optimalen Betriebszustand der Anlage zu erreichen, ist die zugeführte Energiemenge möglichst stabil zu halten. Werden heizstoffreiche Abfälle verbrannt, muss der Durchsatz reduziert werden. Bei niedrigem Heiz-wert der Abfälle wird der Durchsatz erhöht.
Die bestehende Genehmigung für die Anlage ging noch von einem durchschnittlichen Heizwert der Abfälle von 10.500 kJ/kg aus. Dadurch ergab sich ein maximaler Durchsatz von 18 Tonnen pro Stunde. Bei einer Anlagenverfügbarkeit von 100 Prozent, d. h. ohne einen einzigen Tag Stillstand, ergeben sich somit 157.680 Tonnen pro Jahr. Da der Heizwert jedoch in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken ist und aktuell nur noch bei 9.400 kJ/kg liegt, erhöht sich der stündliche Durchsatz auf bis zu 20,5 Tonnen oder 179.580 Tonnen pro Jahr. Die untere technische Grenze der Göppinger Anlage liegt bei einem Heizwert von 6.500 kJ/kg, der rein rechnerisch einem stündlichen Durchsatz von 25 Tonnen bzw. einem maximalen Jahresdurchsatz von 219.000 Tonnen entsprechen würde.
12) Wie ist die seit Jahren praktizierte und jetzt wieder versuchte „scheibchenweise“ Ka-pazitäts-Ausweitung und die jedes Mal sinngemäß getätigten Äußerungen aus den Reihen des Kreistages, nun sei die Grenze erreicht, mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Kreispolitik und das Vertrauen der Bevölkerung in den Kreistag und die Landkreis-verwaltung zu werten?
Antwort:
Das ist eine Frage, die die Vertreterinnen und Vertreter des Kreistages bei ihrer Entschei-dung über das vorliegende Verhandlungspaket im Oktober in Kenntnis aller Argumente, allen Für und Wider, aller Chancen und Risiken für sich beantworten müssen. Die Erfahrungen der letzten 15 Jahre zeigen, dass Prognosen des zukünftigen Entsorgungsbedarfs extrem schwierig sind. Schlussendlich muss jede politische Entscheidung immer wieder vor der dann aktuellen Situation, den vorhandenen Erfahrungen und der Abschätzung künftiger Ent-wicklungen neu bewertet werden.
13) Wieso wird in der offiziellen Abfallbilanz 2016 des Landes Baden-Württemberg (S. 103) die Durchsatzmenge des Müllheizkraftwerks Göppingen für 2016 mit 163.700 Tonnen angegeben mit Quelle „Angaben der Betreiber und Landkreise“, während die Grenze bei 157.680 Tonnen liegt?
14) Wieso werden in der offiziellen Abfallbilanz des Landes Baden-Württemberg (S.103) die „künftige Kapazitäten“ bereits mit 175.000 Tonnen angegeben mit Quelle „Anga-ben der Betreiber und Landkreise“?
Antwort:
Gemäß des nach § 31 BImschG vorzulegenden Jahresberichts wurden im Jahr 2016 insge-samt 163.113 Tonnen Abfälle an der Anlage angenommen. Unter Berücksichtigung biologi-scher Umsetzungsprozesse (Rotte-Verluste) sowie Wasserverlusten von 5 Prozent durch Verdunstung im Müllbunker ergibt sich eine tatsächliche Verbrennungsmenge von weniger als 155.000 Jahrestonnen. Auch in der wissenschaftlichen Fachliteratur werden 4 bis 10 Prozent für diesen Effekt bestätigt (Becker, A. et al: Handbuch für Kreislauf- und Abfallwirt-schaft, Bd.4, S.447).
Die von Ihnen hinterfragte Angabe zum künftigen Durchsatz beruht auf einer Abfrage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg beim Betreiber, bei der die erwartete Durchsatzmenge des MHKW Göppingen für das Jahr 2017 erfragt wurde. Zum Zeitpunkt der Abfrage ging EEW, zugegebenermaßen etwas vorschnell, davon aus, die Zustimmung zur Durchsatzsteigerung zu erhalten.
15) Ist die Meldung auf der Homepage „EUWID Recycling und Entsorgung“ vom 25.07.2017 zutreffend: „Bereits im Jahr 2007 hatte sich EEW vom zuständigen Regie-rungspräsidium in Stuttgart immissionsschutzrechtlich genehmigen lassen, 19,8 Ton-nen Abfall pro Stunde in Göppingen verbrennen zu dürfen. Auf ein Jahr hochgerech-net entspricht dies – bei einer hundertprozentigen Auslastung und ohne Anlagenstill-stände – einem Durchsatz von 178.448 Tonnen. Die vom Landkreis festgesetzte Obergrenze für den Jahresdurchsatz im MHKW Göppingen entspricht also nicht dem, was EEW laut Regierungspräsidium pro Stunde durchsetzen darf.“?
16) Wenn diese Meldung stimmt, dürfte EEW unmittelbar nach Zustimmung des Landkrei-ses zur beantragten Kapazitäts-Ausweitung mit dem zusätzlichen Verbrennen, ohne weiteres immissionsschutzrechtliches Verfahren beim Regierungspräsidium, begin-nen?
Antwort:
Der Bericht in der Fachzeitschrift ist in Teilen fehlerhaft. Der Firma EEW wurde im Jahr 2007 lediglich nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung bestätigt, dass die Anlage – bezogen auf einen definierten Heizwert – technisch in der Lage ist, mit 19,8 Tonnen pro Stunde betrieben zu werden. Bei einer nur theoretisch möglichen Verfügbarkeit von 100 Prozent ergäbe sich zwar rein rechnerisch eine Jahrestonnage von 173.448. Wie bereits erläutert, lässt sich al-lerdings wegen der eingeschränkten Verfügbarkeit durch Betriebsstillstände diese maximal denkbare Durchsatzmenge in der Praxis nicht erreichen.
Die immissionsschutzrechtliche und damit bindende Begrenzung des Jahresdurchsatzes beträgt nach wie vor 157.680 Tonnen pro Jahr. Die für die geplante Durchsatzerhöhung notwendige Genehmigungsänderung muss erst noch vom Regierungspräsidium erteilt werden. Erst nach dessen positivem Bescheid und einem positiven Kreistagsbeschluss darf die Firma EEW die Durchsatzmenge auch tatsächlich erhöhen.
17) Wenn die unter 15) zitierte Meldung stimmt, warum ist dann in der Beratungsunterlage 2017/120 auf S. 2 oben zu lesen: „Die EEW wird beim Regierungspräsidium Stuttgart hierzu die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragen.“ und auf S. 2 un-ten/S. 3 oben die Vertröstung „zum anderen besteht im beim Regierungspräsidium Stuttgart noch zu führenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Durchsatzmengenerhöhung nochmals Gelegenheit für die Raumschaft sich zu positi-onieren…“?
18) Warum wurde die Stadt Göppingen nicht frühzeitig eingebunden, um die Auswirkun-gen der beantragten Kapazitäts-Ausweitung auf die – auf Initiative des Landkreises und der Stadt Göppingen – beschlossene Klimaschutz-Strategie des Landkreises zu überprüfen?
Antwort:
Die Kreisverwaltung hat nach Abschluss der Vertragsverhandlungen mit dem Anlagenbetrei-ber den Kreistag über die Ergebnisse öffentlich informiert. Zuvor wurden auch die beiden Standortgemeinden Göppingen und Heiningen über die geplante Durchsatzerhöhung der Anlage schriftlich ins Bild gesetzt. Wir haben von Anfang an zugesichert, dass wir alle Fra-gen und Stellungnahmen, die uns auf dem Weg des Bürgerinformationsprozesses erreichen, also auch die der Standortgemeinden, im Rahmen unserer offiziellen Stellungnahme zum laufenden Immissionsschutzverfahren an das Regierungspräsidium Stuttgart weiterleiten werden.
Der Landkreis, die Stadt Göppingen und 36 weitere Kommunen haben ein gemeinsames Klimaschutzkonzept in Auftrag gegeben. Es soll helfen, die Aktivitäten zur Energieeinspa-rung und regenerativen Energieerzeugung in eine Gesamtstrategie zu bündeln, um so die Treibhausgase im Landkreis systematisch zu mindern. Das MHKW wurde darin als regene-rativer Energieträger gewertet. Eine Erhöhung der Durchsatzmenge wird sich somit auch auf die Wärme- und Stromproduktion positiv auswirken. Eine Bewertung, in welchem Umfang sich erhöhte Emissionen durch eine Durchsatzerhöhung negativ auf das Klimaschutzkonzept auswirken, konnte im Vorfeld nicht erfolgen, da dafür zwingend die künftigen Werte vorliegen müssen.
19) Wie sieht die tatsächliche Gesamtmenge der real ausgestoßenen Schadstoffe pro Jahr aus bei einer Durchsatzmenge von – 120.000 Tonnen; – 140.000 Tonnen; 157.680 Tonnen; – 180.000 Tonnen?
Antwort:
Für die Durchsatzmengen von 157.680 Tonnen und 180.000 Tonnen sind in der veröffent-lichten Immissionsprognose entsprechende Werte enthalten. Beide Betriebszustände unter-schreiten deutlich die Genehmigungsauflagen. Laut vorliegender Immissionsprognose wer-den darüber hinaus auch die Bagatellmassenströme der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) unterschritten.
20) Wie wirken sich die tatsächlich in die Luft abgegebenen Schadstoffe auf Boden und Gewässer in einem Umkreis von 5.000 Metern rund um das Müllheizkraftwerk Göp-pingen aus? Gibt es entsprechende, eventuell langjährige Boden- und Wasserunter-suchungen? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Ein kausaler Zusammenhang zwischen Bodenmesswerten und den Emissionen eines MHKW ist wissenschaftlich nicht seriös ableitbar. Hierbei müssten eine Vielzahl möglicher Schadstoffverursacher (z. B. Verkehr, sonstige Industriebetriebe) betrachtet werden. Trotz-dem hat die Firma EEW sich auf freiwilliger Basis bereiterklärt, ein Bodengutachten in Auf-trag zu geben. Die Ergebnisse sollen bis zum 12. September im Rahmen des Bürgerinforma-tionsprozesses vorgestellt werden.
21) Wie ist die Notwendigkeit der Kapazitäts-Ausweitung mit Blick auf die im „Handels-blatt“ (online-Fassung vom 04. Februar 2016, 10:49 Uhr) und „Wirtschaftswoche“ vom 04.02.2016 genannten Zahlen (Umsatz EEW: mehr als 500 Millionen Euro; Gewinn EEW: gut 190 Millionen Euro) zu beurteilen?
Antwort:
Die Firma EEW ist ein europaweit tätiges Wirtschaftsunternehmen, das aber auch stark die regionalen Interessen im Blick hat. Wie bereits erläutert, soll die erweiterte Anlagenkapazität in erster Linie dem heimischen Gewerbe zugutekommen. Eine stabile Ertragsbasis sichert zudem die insgesamt fast 60 Arbeitsplätze am Standort Göppingen. Hierbei handelt es sich um Beschäftigte, die zum größten Teil aus unserem Landkreis stammen. Wirtschaftlicher Erfolg ist darüber hinaus auch künftig für Investitionen in modernste Technologie unerläss-lich.
22) Ist das Recherche-Ergebnis der ZDF-Frontal21-Sendung vom 15.07.2014, die durch-schnittliche Umsatzrendite von Müllheizkraftwerken von 38,5 Prozent beruhe auf stark überhöhten Kosten, die den Städten und Gemeinden verrechnet würden, auch auf Göppingen zutreffend?
Antwort:
Die Kennzahl „Umsatzrendite“ ist für die Beurteilung der Ertragskraft eines Unternehmens ungeeignet. Richtig wäre es, die Kapitalrendite der EEW-Gruppe zugrunde zu legen. Diese liegt in einer nicht unüblichen Größenordnung. Sie gewährleistet die auch künftig notwendi-gen erheblichen Investitionen, unter anderem in die Rauchgasreinigung und den Immissi-onsschutz insgesamt.
23) Welche tatsächlichen Kosten des Betriebs fallen bei der Verbrennung einer Tonne Müll im MHKW Göppingen an bei einer jährlichen Durchsatzmenge von – 120.000 Tonnen; – 140.000 Tonnen; 157.680 Tonnen; – 180.000 Tonnen?
Antwort:
Derartige Zahlen liegen dem Landkreis nicht vor und unterliegen im Übrigen dem Betriebs-geheimnis des Betreibers.
24) Welcher Betrag pro Tonne Müll wird an das MHKW bzw. dessen Betreiberin gezahlt von:
– dem Landkreis Göppingen bzw. dem Abfallwirtschaftsbetrieb des LandkreisesGP;
– der Stadt und dem Landkreis Heilbronn bzw. dem beauftragtenUnternehmen;
– dem Schwarzwald-Baar-Kreis bzw. dem beauftragtenUnternehmen;
– dem Landkreis Böblingen bzw. dem beauftragtenUnternehmen;
– gewerblichen und sonstigen Anlieferern aus dem LandkreisGöppingen;
– gewerblichen und sonstigen Anlieferern von außerhalb?
Antwort:
Entgelte, die Entsorgungsverträge der Betreiberfirma betreffen, unterliegen dem Geschäfts-geheimnis und wettbewerbsrechtlichen Einschränkungen. Im Vergleich zu den Entsorgungs-kosten anderer Landkreise sind diese Entgelte im Landkreis Göppingen überdurchschnittlich hoch. Gerade weil uns dies bewusst ist, wollen wir mit dem vorliegenden Verhandlungspaket günstigere Konditionen mit dem Betreiber vereinbaren.
25) Ist die auf Seite 3 in der Beratungsunterlage 2017/120 genannte finanzielle Verbesse-rung zugunsten des Landkreises/AWB von bis zu 19,5 Millionen Euro allein auf die zur Diskussion stehende fünfte Vertragsanpassung zurückzuführen? Oder sind die Ver-besserungen von zehn Millionen Euro bis 2035 aufgrund der bereits erfolgten vierten Vertragsanpassung (s. Landkreis-Chronik der Jahre 2009 – 2016, S. 117) mit einbe-rechnet, so dass die beantragte 5. Vertragsanpassung tatsächlich eine Verbesserung von „nur“ 9,5 Millionen Euro bewirkt?
Antwort:
Die in der Beratungsunterlagen 2017/120 des Kreistages genannte finanzielle Verbesserung zugunsten des Landkreises von bis zu 19,5 Millionen € bis zum Vertragsende im Jahr 2035 ergibt sich ausschließlich durch die nunmehr zur Entscheidung stehende Anpassung. Frühe-re finanzielle Verbesserungen wurden dabei nicht eingerechnet.
26) Warum verknüpft die Landkreisverwaltung unklare, gerichtsanhängige Vertragsfragen mit der eindeutig geregelten Durchsatzmenge? Welchen sachlichen Bezug sieht die Kreisverwaltung?
Antwort:
Der zwischen Landkreis und EEW anhängige Prozess spielt im vorliegenden Verhandlungs-paket eine nur untergeordnete Rolle. Im Kern geht es dabei um eine unterschiedliche Ver-tragsauslegung des bestehenden Entsorgungsvertrages durch den Landkreis bzw. die EEW. Diese betreffen den Wegfall von in der Vergangenheit über Abschreibungen finanzierte Maßnahmen am Müllheizkraftwerk. Wir sind der Auffassung, dass ab Beginn des Jahres 2016 das Entsorgungsentgelt wegen Wegfall der Annuitäten zu reduzieren sei, was letztend-lich Verbesserungen für die Gebührenzahler gebracht hätte. Da hierbei keine Einigung erzielt werden konnte, verständigte man sich einvernehmlich darauf, die Frage vor Gericht klären zu lassen. Nach den ersten beiden öffentlichen Verhandlungsrunden vor dem Landgericht Ulm musste der Landkreis jedoch erkennen, dass das Gericht eher zu einer Entscheidung zu Gunsten des Betreibers tendiert, wobei das Gericht den Parteien ausdrücklich eine gütliche Einigung nahelegte. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der parallel laufenden Ver-tragsverhandlungen auch der anhängige Rechtsstreit in das Gesamtpaket mit einbezogen.
27) Warum soll die Absenkung der Lieferverpflichtung des Landkreises mit einer Kapazi-täts-Ausweitung verknüpft werden? Würde nicht bereits eine Minderlieferung seitens des Landkreises Kapazitäten im MHKW freisetzen?
Antwort:
Durch eine Reduzierung der bestehenden Lieferverpflichtung des Landkreises entgehen der Betreiberfirma vertraglich festgelegte Einnahmen, die durch andere, beispielsweise gewerb-liche Anlieferungen, finanziell nicht vollständig kompensiert werden. Die Differenz muss ent-weder der Landkreis tragen oder der Betreiberfirma anderweitig eine Möglichkeit zugeste-hen, diese selbst auszugleichen. Der Vorschlag der Betreiberfirma war es, die fehlenden Einnahmen durch Aufnahme zusätzlicher Abfallmengen wettzumachen.
28) Wie sind die Regelungen des Erbbaurechtsvertrags bezüglich Kündigung, Rückfall und endgültige Stilllegung der Anlage? Konkret:
– Wie wirkt sich eine fristgerechte Kündigung zum 31.12.2025 oder zum 31.12.2030 auf den weiteren Betrieb des MHKW und auf die künftige Müllentsorgung durch den AWB aus; bis wann müsste die Kündigung jeweils erklärt werden?
– Kann der Landkreis bei fristgerechter Kündigung des Vertrags zum 31.12.2025 günsti-gere Bedingungen, speziell bezüglich der Mindestanlieferungsmenge, beim Betreiber des hiesigen oder eines anderen MHKW erzielen?
– Kann EEW die Anlage von sich aus schließen/stilllegen; wenn ja, wann und was pas-siert mit der Anlage? (Rückfall an den Landkreis? Rückbau durch den Betreiber?)
– Was geschieht mit dem MHKW nach Ablauf der vorgesehenen Betriebsdauer? (Rückfall an den Landkreis? Rückbau durch den Betreiber?)
Antwort:
Eine Kündigung des Entsorgungsvertrages hat gleichzeitig die Beendigung des Erbbau-rechtsvertrages zur Folge. Nach Ende der regulären Vertragslaufzeit gehen sämtliche Bau-werke, Anlagen und Einrichtungen ohne Gegenleistung an den Landkreis zurück. Allerdings kann der Landkreis vom Betreiber verlangen, dass dieser alle auf dem Erbbaugelände be-findlichen Bauwerke nebst den Nebenanlagen wie Straßen, Wege, Leitungsnetze, Kanäle etc. auf eigene Kosten abzubrechen und zu entsorgen hat. Die Beendigung des Erbbaurech-tes muss der Landkreis dem Betreiber spätestens vier Jahre zuvor mitteilen. Die Abbruch-maßnahmen müssen innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsende abgeschlossen sein.
Bei vorzeitiger Kündigung oder Auslaufen des bestehenden Entsorgungsvertrages müsste der Landkreis rechtzeitig vor Auslaufen des Vertrages die Entsorgung seiner Abfälle neu regeln, indem er sie öffentlich ausschreibt. Die Rahmenbedingungen (z. B. eine Lieferver-pflichtung) legt der Landkreis selbst fest. Diese haben jedoch zwangsläufig Auswirkungen auf die Angebotspreise. Über das Ausschreibungsergebnis lässt sich zum Zeitpunkt der Ver-tragskündigung nur spekulieren. Daher wäre bei der Frage, ob der Landkreis von seinem vorzeitigen Kündigungsrecht zum 31.12.2025 Gebrauch machen soll, auch zu berücksichti-gen, dass der bestehende Entsorgungsvertrag bereits für den Landkreis ab dem 01.01.2026 deutliche finanzielle Verbesserungen beim Entsorgungsentgelt vorsieht.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch die EEW ist nur dann zulässig, wenn entweder der Landkreis seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält oder für den Betrieb notwen-dige Genehmigungen ohne Verschulden des Betreibers widerrufen werden.
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Till,
ich bedanke mich nochmals für Ihre Fragen und hoffe, dass ich mit unseren Antworten zur Klärung des Sachverhaltes beitragen konnte.
Nachdem Ihr Fragekatalog im offiziellen Amtsblatt der Stadt Göppingen veröffentlicht wurde, halte ich es für angezeigt, dass Sie die interessierte Bevölkerung jetzt auch über die dazu-gehörenden Antworten informieren. Dementsprechend lasse ich auch eine Mehrfertigung dieses Schreibens den Medien im Landkreis Göppingen zukommen.
Es grüßt Sie freundlich
Edgar Wolff
Landrat