Im Zusammenhang mit dem beim Landratsamt Göppingen laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Windpark Adelberg (GP-01) hat das Regierungspräsidium Stuttgart dem Landratsamt mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Tötungsverbot bezüglich des Rotmilans nicht vorliegen.
Eine artenschutzrechtliche Ausnahme sei nach dem Bundesnaturschutzgesetz nur möglich, soweit sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtere. Nach den „Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) sei von einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population im Land auszugehen, wenn es sich um ein sogenanntes „Dichtezentrum“ handele.
Das Regierungspräsidium hat nach gründlicher Prüfung verschiedener Fachgutachten im vorliegenden Fall festgestellt, dass im relevanten Umkreis von 3,3 Kilometern um die geplanten Windenergieanlagen von mindestens vier Rotmilanrevieren auszugehen ist. Nach den LUBW-Hinweisen liegt bei einer solchen Konzentration von Rotmilanrevieren ein Dichtezentrum vor. Da gleichzeitig vor Ort regelmäßig genutzte Flugkorridore der Art festgestellt wurden, ist eine Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot in diesem Fall nicht möglich. Das hohe Gefährdungspotential kann auch nicht durch Maßnahmen – wie zum Beispiel Abschaltzeiten und Schaffung neuer Nahrungsflächen – reduziert werden.
Mit dieser Mitteilung des Regierungspräsidiums ist eine wichtige Zwischenentscheidung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gefallen. Da im Übrigen die Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange inzwischen weitestgehend abgeschlossen ist, wird die untere Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Göppingen auf dieser Grundlage demnächst über den Antrag der EnBW abschließend entscheiden können. Das Landratsamt hat die EnBW über den neuen Sachstand bereits informiert.
PM