Das Referat Gewerbe/Gaststätten macht auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des Ladenöffnungsgesetzes sowie des Landesglücksspielgesetzes aufmerksam.
Schutz der Sonn- und Feiertage im November: Allerheiligen (01.11.), Volkstrauertag (13.11.), Buß- und Bettag (16.11.) und Totengedenktag (20.11.)
Spielhallen sind an allen vier genannten Gedenktagen geschlossen zu halten. Außerdem dürfen die in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte nicht betrieben werden. Dies bedeutet, die Geräte in Gaststätten dürfen auch nicht betriebsbereit gehalten werden und sind auszuschalten. Öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen dürfen an Allerheiligen und am Buß- und Bettag von 3 bis 24 Uhr sowie am Volkstrauertag und Totengedenktag von 5 bis 24 Uhr nicht stattfinden. Darüber hinaus ist am Totengedenktag ab 5 Uhr in Gaststätten nur noch die reine Bewirtung von Gästen zulässig, jedoch keine darüber hinausgehenden Veranstaltungen. Öffentliche Sportveranstaltungen dürfen am Totengedenktag erst ab 13 Uhr durchgeführt werden.
Spielhallen sind an allen vier genannten Gedenktagen geschlossen zu halten. Außerdem dürfen die in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte nicht betrieben werden. Dies bedeutet, die Geräte in Gaststätten dürfen auch nicht betriebsbereit gehalten werden und sind auszuschalten. Öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen dürfen an Allerheiligen und am Buß- und Bettag von 3 bis 24 Uhr sowie am Volkstrauertag und Totengedenktag von 5 bis 24 Uhr nicht stattfinden. Darüber hinaus ist am Totengedenktag ab 5 Uhr in Gaststätten nur noch die reine Bewirtung von Gästen zulässig, jedoch keine darüber hinausgehenden Veranstaltungen. Öffentliche Sportveranstaltungen dürfen am Totengedenktag erst ab 13 Uhr durchgeführt werden.
Verkauf von Blumen und Grabschmuck an Sonn- und Feiertagen im November:
Nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen verkauft werden, an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von insgesamt drei Stunden geöffnet sein. Darüber hinaus dürfen diese Verkaufsstellen an folgenden Tagen für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein: Allerheiligen, Volkstrauertag, Totengedenktag sowie am 1. Adventsonntag (27.11.2016).
Nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen verkauft werden, an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von insgesamt drei Stunden geöffnet sein. Darüber hinaus dürfen diese Verkaufsstellen an folgenden Tagen für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein: Allerheiligen, Volkstrauertag, Totengedenktag sowie am 1. Adventsonntag (27.11.2016).
PM