Die Beteiligung bei der Stromnetzgesellschaft Albershausen wird in den Eigenbetrieb Wasserversorgung eingelagert. Die beiden Betriebe gewerblicher Art (Wasserversorgung und Beteiligung bei der Stromnetzgesellschaft) werden zusammengefasst. Die Gemeinde profitiert durch eine Steuerersparnis.
Der Gemeinderat stimmte der Zusammenlegung der beiden Betriebe gewerblicher Art zu.
Seit dem Jahr 2013 hält die Gemeinde Albershausen Anteile (49,9%) an der neu gegründeten Stromnetzgesellschaft Albershausen Verwaltungs GmbH und der Stromnetzgesellschaft Albershausen GmbH & Co. KG. Die Beteiligung wird bisher im Haushalt der Gemeinde als sog. Regiebetrieb geführt. Steuerrechtlich stellt das Halten der Beteiligung einen Betrieb gewerblicher Art dar, für den grundsätzlich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag gezahlt werden muss.
Die Wasserversorgung der Gemeinde stellt steuerrechtlich ebenfalls einen Betrieb gewerblicher Art dar. Die Wasserversorgung wird im Gegensatz zu der Beteiligung als Eigenbetrieb geführt (Sonderrechnung ohne eigene Rechtspersönlichkeit). Beide Betriebe gewerblicher Art werden bisher getrennt voneinander veranlagt. Da es sich in beiden Fällen um sogenannte Versorgungsbetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Körperschaftssteuergesetz handelt, können sie mit steuerlicher Wirkung zu einem Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden und bilden danach ein einziges Steuersubjekt. Nach einer Zusammenfassung besteht somit die Möglichkeit Gewinne mit Verlusten zu verrechnen und somit steuerliche Vorteile zu erzielen. Da bei der Wasserversorgung mit Stand 31.12.2014 Verlustvorträge in Höhe von rd. 231.000 Euro vorhanden sind, wären für Gewinne der Sparte Beteiligung solange keine Körperschaftssteuer zu zahlen bis dieser Verlustvortrag aufgebraucht ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Beteiligung bei der Stromnetzgesellschaft in den Eigenbetrieb Wasserversorgung eingelagert wird. Dies wiederum bedeutet, dass die Gewinnausschüttungen der Stromnetzgesellschaft grundsätzlich dem Eigenbetrieb Wasserversorgung zustehen.
Solange der Gewinn der Sparte Beteiligung nicht an den Haushalt der Gemeinde Albershausen ausgeschüttet wird, entsteht auch keine Belastung mit Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag. Da beim Betrieb gewerblicher Art für die Beteiligung ab 2014 mangels Nachweis einer innerbetrieblichen Mittelverwendung der Gewinne ohnehin (auch bei getrennter Veranlagung) Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag anfällt, können die Gewinne der Sparte Beteiligung ohne steuerliche Nachteile jährlich an den Gemeindehaushalt ausgeschüttet werden. Würde keine Ausschüttung erfolgen würde dies zu einer Subventionierung des Wasserpreises führen.
Die Steuerberatungsgesellschaft Kobera hat mit Stellungnahme vom 18.08.2015 ebenfalls zu einer Zusammenfassung der Betriebe gewerblicher Art geraten.
Dieses Thema stand bereits in der Oktober-Sitzung des Gemeinderats auf der Tagesordnung, wurde damals aber zum einen aus Zeitgründen abgesetzt, zum anderen um verschiedene Hintergrundinformationen zu klären. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Gesellschaftsrechtliche Probleme ergeben sich durch diese Zusammenlegung definitiv nicht, die Zustimmung der Gesellschafter ist nicht erforderlich, weil der Eigenbetrieb nicht rechtsfähig ist. Es handle sich um eine buchhalterische Darstellung, so der Kämmerer. Weitere Fragen aus der Mitte des Gemeinderats wurden nicht gestellt, der Beschluss erfolgte einstimmig.
PM