Die Benutzungsordnung für die Sporthalle der Gemeinde Albershausen habe sich bisher bewährt. Anlässlich eines Versicherungsfalls wurde aber festgestellt, dass die Haftungsregelung der Benutzungsordnung nicht mehr rechtskonform ist.
Nach § 10 Ziffer 5 der Benutzungsordnung haftet der Nutzer für alle Beschädigung, die in oder an dem Vertragsgegenstand durch die Benutzung entstehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung schuldhaft durch den Nutzer, seine Mitglieder oder Dritte entstanden sind. Diese Regelung benachteiligt den Nutzer unangemessen. Die Verwaltung hat deshalb vorgeschlagen, diese Passage entsprechend zu ändern.
Diesem Vorschlag folgte das Gremium.
PM