Das neue Berufsbild „Notfallsanitäter“ steht, doch was dürfen diese neu ausgebildeten Rettungsfachkräfte, oder was auch nicht?
So viel sei schon mal zum Ausdruck gebracht – Notfallsanitäter dürfen nicht mehr und nicht weniger als zuvor schon Rettungssanitäter und Rettungsassistenten durften – so die Aussagen eines ersten Staatsanwaltes für Medizinstrafrecht.
Von Alfred Brandner
Auch heilkundliche Maßnahmen sind und waren dieser Berufsgruppe nie erlaubt. Das bleibt ausschließlich Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten.
Der eigenständige Einsatz von Betäubungsmitteln ist Rettungsfachpersonal grundsätzlich nicht gestattet. Ärzte müssen persönlich die Indikation für den BTM – Einsatz feststellen.
Nun zu den Fakten. Wenn die Einsatzlage ein eigenständiges Vorgehen erfordert, und mit konventionellen Maßnahmen eine gesundheitliche Verschlechterung oder das Ableben eines akuten Notfallpatienten nicht zu verhindern ist, dürfen auch Maßnahmen ergriffen werden, die ansonsten Ärzten vorbehalten sind. Vorausgesetzt wird, dass der Wissens- und Kenntnisstand der Anwender dem aktuellen wissenschaftlichen Stand in der Medizin entspricht. Alle zu Anwendung kommenden Maßnahmen müssen exakt beherrscht werden
Weitere, und unabdingbare Voraussetzung, ist eine verständliche Patienten – Aufklärung. Die Einwilligung des Betroffenen ist Voraussetzung für das weitere Vorgehen in der erweiterten Notfallversorgung. Beim bewusstlosen Patienten darf man davon ausgehen, dass die erforderlichen Vorgehensweisen im Interesse des Patienten liegen, und ein Einverständnis somit gegeben ist.
Patienten an denen erweiterte Maßnahmen getroffen wurden, sind grundsätzlich ärztlicher Behandlung zuzuführen! (z. B. Notarzt, Notaufnahme)
Die rechtlichen Grundlagen für erweiterte medizinische Maßnahmen durch Rettungsfachpersonal, sind ausschließlich in § 34 StGB geregelt.
Abweichung von dieser Gesetzesgrundlage sind nicht möglich – das versteht sich aber wohl von selbst.