Krankenfahrt oder Krankentransport für eine schwerkranke Patienten, mit ausgeprägter Mobilitätseinschränkung – das ist hier die Frage. Doch sehr mühsam ist der Weg zur Entscheidungsfindung nicht. Die Verordnungen von Krankenbeförderungen regeln die Krankentransport – Richtlinien (KT – RL) Darin enthalten sind sämtliche Details zur Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten in der vertragsärztlichen Versorgung. Insbesondere medizinisches Fachpersonal bzw. Transportmittel anfordernde, bzw. hierfür verantwortliche Ärzte, sollten Einblick nehmen.
Von Alfred Brandner
Um jedweden Zweifel an meinem Beurteilungsvermögen vorzubeugen – dreißig Jahre hauptberuflich als Rettungsassistent, in der Notfallrettung im Einsatzdienst bieten weitreichenden Einblick in das Rettungsdienst – Geschehen. Tausende Stunden Fortbildung bis heute, so auch in angesehenen Bildungsinstituten, gewähren einen aktuellen Wissensstand. Ich habe viel gesehen und erlebt – doch nun habe ich eine Erfahrung gemacht, die mir so in den vergangenen Jahrzehnten in meinem ehemaligen Göppinger Rettungsdienstbereich nicht begegnet ist. Ich wurde Zeuge an einem aus rettungsfachlicher Sicht schlichtweg skandalträchtigem Geschehen. Zum besseren Verständnis, beginnt der Bericht mit Einblicknahme in das vorausgegangene Notfallgeschehen.
Eine Patientin wurde primär als akuter Notfall in ihrer Wohnung aufgefunden. Nach der Erstversorgung erfolgte ein zügiger RTW – Transport mit Sonderrechten zur nahen Klinik. Bei Diagnosestellung einer akuten Aortendissektion, mussten die notwendigen therapeutischen Schritte sofort eingeleitet werden. Angesichts der lebensbedrohlichen Problematik dieser Erkrankung, wurden nach RTH – Verlegung in einem Zentrum der Maximalversorgung, mehrere mehrstündige Notoperationen durchgeführt. Wegen anhaltender Wundheilungsstörungen mit Nekrosenbildungen in den unteren Exträmitäten, wurde die Patientin nach acht Wochen in eine andere Klinik verlegt. Erklärtes Ziel – die Rettung der Beine mit anschließender Reha.
Nehmen wir uns nun dieser stationär untergebrachten Patientin an, die in einem Zustand nach Aortendissektion, Perikardtamponade, sowie bestehender Paraplegie, einem Konsil in der HNO – Abteilung einer Uniklinik zugeführt werden soll. Wie bereits erwähnt, die Frau ist nicht gehfähig, kann aber auch nicht alleine stehen. Die Fahrt soll mit einem Taxi durchgeführt werden – doch die Patientin beschreibt eine vorherrschende Unsicherheit und äußert gegenüber den Pflegekräften ihre Bedenken – diese werden schlichtweg ignoriert. Das Geschehen gestaltet sich durchweg problematisch. Die vom Klinikpersonal (Station) gerufenen Taxifahrer verweigern zunächst den Transport, unter anderem mit folgender Begründung: „Wegen 8,30 € werde ich mein Fahrzeug nicht beschädigen“. An einem Fahrzeug war der Einstieg in den Fahrgastraum nicht möglich, doch der Fahrer verweigerte Hilfestellung. Dem Wunsch vorne eine geeignete Sitzposition zu finden, wurde nicht entsprochen, da anscheinend private Gegenstände dort abgelegt waren – so die Aussagen des Fahrers. Auch ein Einstieg in den Fahrgastraum, war der Patientin nicht möglich. (nicht geh – und steh-fähig) Bemerkenswert – die Laderampe für Rollstühle kam nicht zur Anwendung.
Ein offensichtliches Fehlverhalten von Klinikpersonal und Taxifahrern. Das Klinikpersonal , auf einer eher peripheren Station, scheint die aktuellen „Krankentransport – Richtlinien (KT – RL)“ nicht zu kennen, oder sie treffen ihre Entscheidungen entgegen eines besseren Wissens. Taxifahrer verweigern zunächst den Transport, und begründen ihr Handeln mit dämlichen Sprüchen. Allein dieser Sachverhalt ist abstoßend und widerwärtig. Genau genommen, müsste unverzüglich eine Meldung beim Landratsamt erfolgen.
Überdies – diese Patientin hätte Anspruch auf einen „Transport mit einem Krankentransportwagen“ gehabt, da sie spezielle Ausstattungsgegenstände benötigte. (KT – RL) Ein sogenannter „Tragestuhl“ und zwei Besatzungsmitlieder wäre den Anforderungen gerecht geworden.
Das kann doch wohl nicht wahr sein, ein skandalträchtiges Geschehen, dass bei der nicht gehfähigen und hilflosen Patientin für erhebliche Belastungsreaktionen gesorgt hat. Auch negative Auswirkungen, auf den Genesungsverlauf waren in dieser offensichtlich bewusst herbeigeführten Ausnahmelage nicht auszuschließen.