Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg können nun auch ihre eigenen E-Zweiräder mit Motorunterstützung bis zu 25km/h kostenlos und steuerfrei an ihrer Dienststelle aufladen. „Das ist eine weitere Maßnahme, um die Mobilität unserer Beschäftigten auf ihrem Weg von und zur Dienststelle nachhaltiger und klimafreundlicher zu machen“, erklärte Dr. Uwe Lahl, Amtschef und Ministerialdirektor im Verkehrsministerium am 4.Januar 2018 in Stuttgart. „Wir haben hier als Landesverwaltung auch eine Vorbildrolle und gehen nun einen weiteren Schritt in Richtung Klimaschutz. Vielen mag das als Kleinigkeit erscheinen. Aber damit beseitigen wir Unsicherheiten bei Behördenleitungen und werden fahrradfreundlicher.“
Was allen Arbeitgebern seit Ende des Jahres 2016 steuerrechtlich erlaubt war, hat das Land Baden-Württemberg nun auch haushaltsrechtlich geklärt und umgesetzt. Die Dienststellen können ihren Beschäftigten nun ermöglichen, ihre Pedelecs, S-Pedelecs, E-Bikes und alle anderen E-Zweiräder während der Arbeitszeit aufzuladen – kostenlos und steuerfrei.
„Besser wäre es gewesen, wenn der Bundesgesetzgeber die E-Zweiradmobilität von Anfang an angemessen berücksichtigt hätte. Aber für die E-BikerInnen unter unseren Bediensteten zählt das Ergebnis“, bemerkte Dr. Lahl, der selbst über ein Dienst-Pedelec verfügt.
Hintergrund:
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 hatte es die Bundesregierung Arbeitgebern ermöglicht, ihren Beschäftigten Ladestrom für deren E-Kraftfahrzeuge steuerfrei zu überlassen. Darunter fallen neben E-Pkws zwar auch E-Bikes, S-Pedelecs und E-Roller (jeweils mit Motorunterstützung auch über 25 km/h). Aber die am weitesten verbreitete Form der E-Mobilität, Pedelecs und E-Bikes mit Motorunterstützung bis höchstens 25 km/h, war nicht berücksichtigt worden. Auf Initiative des Verkehrsministeriums hat das Finanzministerium Baden-Württemberg auf Bund-Länder-Ebene erreicht, dass diese Regelungslücke geschlossen wurde.
Damit blieb als Hindernis für die kostenlose Abgabe von Ladestrom das Landeshaushaltsrecht. Es verlangt eine vollständige Einnahmeerhebung, allerdings dann nicht, wenn der Verwaltungsaufwand die Einnahmen übersteigt. Das aber ist beim Laden von E-Bike-Akkus der Fall, dessen Kosten sich lediglich auf Cent-Beträge belaufen.
PM