Für schwerbehinderte Menschen besteht Beschäftigungspflicht- Meldefrist läuft bis 31. März 2018

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten sind gesetzlich dazu verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Darauf weist die Göppinger Agentur für Arbeit, die die Erfüllung dieser Beschäftigungspflicht jedes Jahr aufs Neue zu prüfen hat, hin.

Betriebe und Verwaltungen, die als beschäftigungspflichtige Arbeitgeber bekannt sind, erhalten von der Arbeitsagentur Göppingen Anfang Januar die Meldevordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm IW-Elan auf CD-ROM zugesandt. Eine Meldepflicht besteht laut Arbeitsagentur aber unabhängig von einer schriftlichen Aufforderung.

Für Arbeitgeber aus den Landkreisen Göppingen und Esslingen hat die Arbeitsagentur zum Anzeigeverfahren den Telefonanschluss 07161 9770 333 eingerichtet. Bis zum Ende der Meldefrist am 31. März 2018 erhalten Arbeitgeber von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr entsprechende Auskünfte und Unterstützung beim Ausfüllen der Unterlagen. Informationen zum Schwerbehindertenrecht werden auch unter www.arbeitsagentur.de angeboten. Das elektronische Bearbeitungsprogramm kann unter www.iw-elan.de kostenlos herunter geladen und die Anzeigeunterlagen über den dortigen Bestellservice angefordert werden.

Die gesetzlich vorgegebene Meldefrist zum 31. März 2018 kann nicht verlängert werden. Unvollständige oder verspätete Meldungen werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

PM

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