Ausbildungsförderung für Asylsuchenden – Bundesagentur für Arbeit schränkt Zielgruppe ein

Mit dem Integrationsgesetz wurde der § 132 SGB III eingeführt, der (zeitlich befristet) eine Förderung während der Ausbildung für Menschen mit Aufenthaltsgestattung (sowie BüMA und Ankunftsnachweis) vorsieht, wenn bei ihnen „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“.

Welche Personen in diese Kategorie zählen, regeln weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung. Es wird lediglich „vermutet“, dass bei Asylsuchenden aus den zu „sicheren Herkunftsstaaten“ erklärten Ländern (Bosnien, Kosovo, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien, Ghana und Senegal) nicht davon auszugehen sei. Die BA begrenzt nun den Kreis der Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung, die eine Förderung während einer Ausbildung erhalten können, auf die (derzeit) fünf vom Bundesinnenministerium festgelegten Länder mit guter Bleibeperspektive Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien Diese Argumentation ist in Zweifel zu ziehen, da eine klare gesetzliche Definition des Begriffs „gute Bleibeperspektive“ fehlt. Die GGUA empfielt daher, gegen die Ablehnungen von BAB, AbH, ASA Rechtsmittel einzulegen.

Ausbildungsförderung für Asylsuchenden – Bundesagentur für Arbeit schränkt Zielgruppe ein

GGUA Dezember 2016: Ausbildungsförderung mit Aufenthaltsgestattung, BüMA, Ankunftsnachweis oder Duldung

PM

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