Widtierbeauftragte fordert von Jägern respektvollen Umgang mit allem Lebendigen

Grundsätzliche Informationen zur Bejagung von Waschbären im befriedeten Bezirk nach § 13 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Wildtiere erobern immer mehr unseren Siedlungsraum. Vor allem zieht es sie in die Ortsrandlagen, wo sie in Mülltonnen, Gärten und Komposthaufen ganzjährig ein reiches Nahrungsangebot finden. Im Landkreis Göppingen profitieren hiervon nicht nur unsere heimischen Wildtiere wie Fuchs und Marder, sondern auch der Waschbär, der ursprünglich aus Nordamerika stammt. Der Waschbär wird von der Europäischen Union als invasive Art eingestuft (EU-Verordnung Nr. 1143/2014), d. h. als nicht heimische Tierart, die sich sehr stark und schnell ausbreitet.
Die Waschbärenpopulation im Landkreis Göppingen ist im Vergleich zu anderen Landkreisen in Baden-Württemberg als hoch einzustufen. Durch vermehrtes Auftreten der Tiere im Siedlungsbereich oder am Ortsrand entstehen verschiedenste Konflikte mit dem Menschen.
Das wirksamste Mittel zur Entschärfung dieser Konflikte ist stets die Beseitigung der Ursachen. Informationen dazu, was die Tiere in Siedlungsnähe lockt und wie Lockreize abgestellt werden können, gibt es auf der Internetseite des Umweltschutzamtes (https://www.landkreis-goeppingen.de/,Lde/start/Landratsamt/wildtierbeauftragte.html). Persönliche Auskunft erhalten Interessierte bei der Wildtierbeauftragten des Landkreises, Patricia Brandbeck, telefonisch über 07161 202-2266 oder per E-Mail an p.brandbreck@landkreis-goeppingen.de.
Da häufig Fragen dazu eingehen, inwiefern eine Bejagung mit Lebendfallen möglich ist, werden die Wirksamkeit dieser Methode sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen im Folgenden vorgestellt.
Grundsätzlich ist die Jagdausübung im befriedeten Bezirk, d. h. im Siedlungsbereich verboten. Hierzu zählt nicht nur die Jagd mit der Schusswaffe, sondern auch die Fallenjagd. Gemäß § 13 Absatz 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) kann von der unteren Jagdbehörde eine Ausnahme von diesem Verbot erteilt werden.
Hierfür müssen Betroffene
 ein Antragsformular für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von der unteren Jagdbehörde ausfüllen und bei dieser einreichen,
 über eine zugelassene Falle (Fallenprüfstelle ist der Landesjagdverband Baden-Württemberg) verfügen sowie
 über einen Fallensachkundenachweis oder eine Person mit Sachkundenachweis benennen, bspw. eine Jägerin oder einen Jäger, die oder der mit der Ausübung der Fangjagd beauftragt wird.
Sofern die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Genehmigung grundsätzlich für die Dauer der gesetzlichen Jagdzeiten erteilt. Für die Bejagung außerhalb von befriedeten Bezirken ist die Jagdpächterin bzw. der Jagdpächter zuständig. Die Bejagung oder der Fang eines Wildtieres durch Personen, die nicht zur Jagdausübung berechtigt sind, kann Wilderei und damit ein Straftatbestand sein. Dazu kann auch das Aufstellen von Fallen auf dem eigenen Grundstück ohne Genehmigung gehören.
Grundsätzlich ist zu bedenken, dass beim Wegfang eines einzelnen Tieres dessen Revier frei und von einem neuen Artgenossen besetzt wird. Die Fangjagd kann damit zwar kurzfristig eine Erleichterung darstellen. Sie bekämpft aber nicht die Problemursache, sondern nur die Symptome und führt nicht zu einer dauerhaften Bestandsreduktion der Tierart. Wichtig ist daher, vorbeugend zu handeln, indem frei zugängliche Nahrungsquellen (z. B. Kompost, Biomüllbeutel, Katzenfutter) und Unterschlupfmöglichkeiten (offene Gartenhütten u. a.) beseitigt werden.
Ist die Fallenjagd und anschließende Erlegung eines Wildtieres dennoch angezeigt, muss dies durch Fachpersonen bspw. aus der Jägerschaft durchgeführt werden.
Diese sind auch darin geschult, schnell, schmerzfrei und sachgerecht zu töten und dem Tier keine unnötigen Schmerzen und Leid zuzufügen. Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob eine Art heimisch oder eingebürgert
ist, ein respektvoller Umgang mit allem Lebendigen gilt sowohl für den Fuchs als auch für den Waschbären.
Überdies kann die Jägerin bzw. der Jäger das erlegte Tier einer sinnvollen und nachhaltigen Nutzung zuführen, indem das Fell zum Beispiel bei einem Kürschner verwertet wird.

PM

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