Journalisten durch Gerichtsentscheidung gestärkt – AfD-Klage erfolglos

„Dieses Urteil stärkt selbstständige Journalisten, die nicht in größeren Zeitungsredaktionen tätig sind“, kommentiert der ver.di-Landesfachbereichsleiter Medien, Siegfried Heim, eine Entscheidung des Landgerichts Köln, deren Begründung jetzt vorliegt. Die Kammer hatte die Klage des Tübinger AfD-Politikers Markus Frohnmaier gegen den Ulmer Journalisten Ralf Grimminger wegen eines falschen Zitates abgewiesen und dabei den Umfang der journalistischen Sorgfaltspflicht konkretisiert.

Der Ulmer Journalist hatte aus einem SPD-Aufruf für eine Demonstration gegen eine AfD-Veranstaltung ein dort Frohnmaier zugeschriebenes Zitat veröffentlicht, das sich als falsch herausstellte. Das Gericht urteilte nun, dass Grimminger nicht gezwungen war, die Richtigkeit des Zitats vor der Veröffentlichung zu überprüfen, da Frohnmaier sich in anderen Fällen nachweisbar ähnlich geäußert hatte. Bei einer Veranstaltung in Erfurt sagte der AfD-Politiker beispielsweise „ich sage diesen linken Gesinnungsterroristen, diesem Parteienfilz ganz klar: wenn wir kommen, dann wird aufgeräumt, dann wird ausgemistet…“ Das falsche Zitat hatte einen ähnlichen Inhalt. Zudem, so das Gericht, komme der SPD eine besondere Glaubwürdigkeit in der Kommunikation zu, die eine Vorab-Überprüfung der Richtigkeit ihrer Aussagen ebenfalls nicht erfordere.

Deshalb, so das Gericht, sei es zulässig gewesen, dass der Ulmer Journalist das falsche Zitat erst einige Stunden nach der Aufforderung durch Frohnmaier von seinem lokalen Nachrichtenportal „ulm-news“ gelöscht habe. Diese Zeit hatte er benötigt, um die Zweifel an der Richtigkeit des Zitats zu überprüfen. Hier seien bei Selbstständigen andere Maßstäbe anzulegen, als an große Redaktionen. ver.di hatte Grimminger im Rahmen seines gewerkschaftlichen Rechtsschutzes unterstützt. Gegen das Urteil ist noch Berufung beim Oberlandesgericht möglich.

Aktenzeichen: Landgericht Köln 28 O 162/16

PM

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