Datum/Zeit
Date(s) - 24/01/2017
14:00 - 18:00
Veranstaltungsort
Göppingen - Rathaus
Kategorien
Herzliche Einladung
1. Eigenanteile Schülerbeförderung
2. Fortschreibung Erfahrungsbericht zur getrennten Bioabfallsammlung
3. Betriebskonzeption Grüngutplätze
4. Mobile Schadstoffsammlung – Vergabe der Dienstleistung
5. Verschiedenes
Beratungsfolge Sitzung am Status Zuständigkeit Ausschuss für Umwelt und Verkehr 24.01.2017 öffentlich Vorberatung Kreistag 03.02.2017 öffentlich Beschlussfassung
Eigenanteile Schülerbeförderung
I. Beschlussantrag
Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Kreistag, die neue Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Göppingen mit Wirkung ab dem 01. September 2017 zu beschließen.
II. Sach- und Rechtslage, Begründung
In der vergangenen Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Verkehr am 29. November 2016 wurde die Verwaltung auf Grundlage der Vorlage UVA 2016/203 damit beauftragt, eine neue Satzung zur Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKE) unter den Maßgaben zu entwerfen, dass
zum einen der (große) Eigenanteil im SchülerABO auf das Preisniveau im Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS) abgesenkt und
zum anderen eine Härtefallklausel aufgenommen wird, nach der keine Schüler1 benachteiligt werden, wenn ab dem Schuljahr 2017/2018 grundsätzlich auch Schüler der Haupt- und Werkrealschulen ab Klasse 5 den großen Eigenanteil zu bezahlen haben sollten.
Der Entwurf für die neue SBKE ist im Anhang beigefügt. Im Folgenden werden die Änderungen im Vergleich zur heute gültigen Satzung erläutert. Diese sind mit der jeweiligen Ziffer (1-9) am linken Rand des Entwurfs vermerkt:
1) Der vorliegende Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von Novellierungen zugrunde liegender Gesetze und Verordnungen. Diese Änderungen können bei dieser Gelegenheit ebenfalls umgesetzt werden.
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
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2) Schüler, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten, sind bei der Erstattung der Schülerbeförderungskosten ausgeschlossen, soweit Beförderungskosten in der Förderung enthalten sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2). Dies wird auch in Zukunft beibehalten werden. Es wird jedoch verdeutlicht, dass bei einer Ablehnung des Förderantrags hier eine Erstattungsmöglichkeit gegeben ist. Zudem plausibilisiert die Neuregelung die Verwaltungsabläufe, da eine Entscheidung über die Erstattung der Kosten nach der SBKE erst nach Bearbeitung des Förderantrags nach dem Ausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III getroffen werden kann.
3) Die Verwaltung möchte die Neufassung der SBKE dafür nutzen, auch diverse Begrifflichkeiten der aktuellen Gesetzgebung anzupassen. Hierzu zählt das neue Schulgesetz Baden-Württemberg, mit welchem die Sonderschulen nun in sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (bspw. § 3 Abs. 1 Buchst. b) umbenannt wurden.
4) § 3 Abs. 3 regelt bisher die Berechtigung zur Kostenerstattung derjenigen Schüler, die zwar die Mindestentfernung nach Abs. 1 nicht erreichen, jedoch in einem räumlich getrennten Wohnbezirk einer Ortschaft wohnen. In der Praxis ist dieser Absatz jedoch nicht relevant, da die Fälle durch den Abs. 4 (zukünftig Abs. 3) abgedeckt sind, wonach für diese Wegstrecken eine besondere Gefahr vorliegt. Er kann daher entfallen.
5) Die Schulreformen der zurückliegenden Jahre haben erhebliche Umbrüche ausgelöst, die im Ergebnis zur Erhebung unterschiedlicher Eigenanteile an identischen Standorten mit weiterführenden Schulen geführt haben. Dies ist den Eltern nicht mehr vermittelbar und führt zu erheblicher Kritik am bestehenden System der Eigenanteile. Die aktuelle Regelung stößt auch in den Schulen auf entsprechende Vorbehalte, weil im Zuge unterschiedlicher Eigenanteile Standortvorteile für einzelne Schulformen aus rein monetären Gründen gesehen werden. Diesen Argumenten will die Verwaltung bei einer Reform der Eigenanteile im Landkreis Göppingen Rechnung tragen (§ 6 Abs. 1).
Die Verwaltung schlägt vor, den „kleinen“ Eigenanteil künftig nur noch für Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 an Grundschulförderklassen, Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) zu erheben. An sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren soll die derzeitige Regelung (kleiner Eigenanteil während der gesamten Schulzeit) beibehalten werden.
Der „große“ Eigenanteil würde hingegen grundsätzlich ab der Klassenstufe 5 fällig werden.
6) Dies würde bedeuten, dass Haupt- und Werkrealschüler, die sich im laufenden Schuljahr oder früher für diese Schulart entschieden haben, ab dem 01.09.2017 den „großen“ anstelle des bisher fälligen „kleinen“ Eigenanteils zu bezahlen hätten. Betroffen wären aktuell rund 600 Schüler. In diesem Fall sollte Bestandsschutz gelten. Deshalb schlägt die Verwaltung eine Härtefallregelung vor (§ 6 Abs. 3), nach der Bestandsschüler weiterhin den „kleinen“ Eigenanteil zu
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bezahlen haben, solange sie die Schulzeit innerhalb der Regelzeit beenden. Schüler, die zum Schuljahr 2017/2018 erstmalig eine Haupt- oder Werkrealschule besuchen, bezahlen hingegen von Beginn an den „großen“ Eigenanteil nach § 6 Abs. 1. Ein derartiger schrittweiser Übergang wurde bereits bei der Einführung der Gemeinschaftsschulen erfolgreich praktiziert.
7) Durch die bisherige Koppelung der Eigenanteile im SchülerABO an den Filsland Verbundtarif sind die zu zahlenden Eigenanteile in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Stieg der reguläre Eigenanteil im VVS in den Jahren 2015 bis 2017 um nur 4,3 %, sind es im Landkreis Göppingen 7,3 % Steigerung. In den Jahren 2011 bis 2017 stieg der Eigenanteil im VVS-Raum aufsummiert um 14%, im Landkreis Göppingen sogar um ca. 24 %.
Um die Nutzung des ÖPNV allgemein zu verbessern und gleichzeitig die Attraktivität des Landkreises Göppingen als Wohn-, Arbeits- und Bildungsstandort zu erhöhen, schlägt die Verwaltung vor, den „großen“ Eigenanteil im SchülerABO auf das preisliche Niveau im VVS-Verbundraum abzusenken. Dies würde bedeuten, dass in den Fahrmonaten September bis Juli ein Eigenanteil in Höhe von 42,35 € (Stand 01. Januar 2017) zu zahlen wäre. Dies würde für rund 9000 berechtigte Schüler eine Absenkung des Jahresbetrages von 554,00 € auf künftig 465,85 € bedeuten.
Es ist zu beachten, dass der Preis für das Scool-Abo des VVS mit der jährlichen Tariferhöhung in der Regel jeweils zum 1.1. des Jahres angepasst wird. Wenn die Absenkung auf das VVS-Niveau auch künftig beibehalten werden soll, muss jährlich eine entsprechende Anpassung der Eigenanteile im Landkreis Göppingen erfolgen. Die Verwaltung würde deshalb zeitnah nach Bekanntwerden der Anpassungen den Kreistag über die Entwicklung informieren und eine Anpassung der SBKE auf den VVS-Preis vorschlagen. Zu beachten ist, dass bei abweichenden Tarifsteigerungen zwischen dem VVS und dem Filsland Mobilitätsverbund weitere Kosten für den Landkreis entstehen können, die derzeit nicht absehbar sind.
Der „kleine“ Eigenanteil (Klassen 1-4 sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren) soll nach dem Satzungsentwurf in der jetzigen Höhe beibehalten werden. Lediglich die Abbuchung (vgl. Zif. 8) erfolgt analog in künftig elf Fahrmonaten, sodass der monatliche Abbuchungsbetrag im Vergleich zum heutigen Verfahren zwar geringfügig steigt, der Jahresgesamtbetrag jedoch stabil bleibt. Über die preisliche Entwicklung des „kleinen“ Eigenanteils kann ebenfalls jährlich neu entschieden werden.
8) Bisher werden durch den Filsland Mobilitätsverbund die Eigenanteile in zwölf gleichen Monatsraten abgebucht. Es wird jedoch immer weniger verstanden, warum im kompletten Ferienmonat August, der als Bonus der Busunternehmen gewährt wird, bisher dennoch eine Abbuchung erfolgt. Das stiftet Verwirrung und bedarf gegenüber den Kunden vermehrt der Aufklärung durch das Landratsamt. Bei Schülern, die bereits heute eine Fahrkarte des DING-Verbundes (Geislingen) oder des VVS haben und nach der SBKE des Landkreises Göppingen erstattungsberechtigt sind, erfolgt schon jetzt die Abbuchung in elf Monatsraten.
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Die Verwaltung strebt daher eine Vereinheitlichung an und schlägt vor, zukünftig auch beim SchülerABO des Filsland Mobilitätsverbundes den Eigenanteil nur in den Fahrmonaten September bis Juli abzubuchen. Die Marketingstrategie (bisher: 12 Monate fahren, 10 Monate bezahlen) muss in der Folge geändert werden und wird sich am deutlich abgesenkten Jahresbetrag auf VVS-Niveau orientieren.
Insgesamt ist zu beachten ist, dass die Absenkung des „großen“ Eigenanteils auf VVS-Niveau nur für die Nutzer des SchülerABO zum Tragen kommt. Sie gilt ausdrücklich nicht für:
Erziehungsberechtigte bzw. Schüler, die kein SchülerABO erwerben und mit einem Schülerfahrzeug oder dem privaten PKW zur Schule gefahren werden, sowie für
Schüler, die nur einzelne Monatskarten beziehen, beispielsweise vorwiegend in den Wintermonaten den ÖPNV nutzen (Erwerb über blaue Berechtigungsscheine an den Schulen).
Diese bezahlen nach dem vorgelegten Satzungsentwurf weiterhin die Eigenanteile nach § 6 Abs. 1. Bei einer weitergehenden Ausgestaltung, die stattdessen auch für Einzelmonatskarten die Absenkung des Eigenanteils auf VVS-Niveau vorsehen würde, ist davon auszugehen, dass bestehende Abos in nicht abschätzbarem Umfang gekündigt werden. Vor einer solchen Regelung wird seitens des Filsland Mobilitätsverbundes und auch seitens der Verwaltung ausdrücklich abgeraten, da sie den angestrebten Effekten der Maßnahme entgegenlaufen würde.
Alle vorgeschlagenen Neuregelungen präjudizieren keine Entscheidung mit Blick auf eine mögliche Vollintegration in den VVS.
III. Handlungsalternative
Keine Beschlussfassung über die vorgelegte geänderte Satzung. Folge wäre die Beibehaltung der derzeit gültigen Satzung ohne eine Neuregelung der Eigenanteile.
IV. Finanzielle Auswirkungen / Folgekosten
Durch die Absenkung des „großen“ Eigenanteils im Abo kommt es zu jährlichen Mindereinnahmen bei den PSK 21 40 01 00 00 3482000 bis 3482007, 3482015 und 3482020 von etwa 600.000 €. Durch die stufenweise Anpassung für die Haupt- und Werkrealschüler kommt es zudem zu Mindereinnahmen von etwa 100.000 €/Jahr, wobei hier zu beachten ist, dass zum einen die Zahl dieser Gruppe aufgrund der weggefallenen verpflichtenden Grundschulempfehlung stetig abnimmt und zum anderen neue Schüler an diesen Schulen nach dem vorgelegten geänderten Satzungsentwurf der Verwaltung bereits den großen Eigenanteil zu zahlen hätten. Die genannten zusätzlichen Mindereinnahmen in Höhe von 100.000 € werden daher voraussichtlich nicht in voller Höhe anfallen und in den kommenden sechs Jahren
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durch die auslaufende Härtefallregelung stetig abnehmen. Die Absenkung der Eigenanteile stellt eine Freiwilligkeitsleistung des Landkreises dar.
Die zu erwartenden Mindereinnahmen wurden bei den PSK 21 40 01 00 00 3482000 bis 3482007, 3482015 und 3482020 anteilig für das Haushaltsjahr 2017 (4 Monate) in Höhe von insgesamt 233.000€ berücksichtigt und über die Änderungsliste nach der positiven Beratung im UVA am 29.11.2016 in den Haushalt aufgenommen.
Das Finanzkonzept 2020+ sieht für 2017 0,2 Mio. € und ab 2018 0,6 Mio. € (+ jährliche Steigerung von 3%) zur Absenkung der Eigenanteile vor.
PM