Auch für 2017 gibt es wieder diverse Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts, die für Unternehmen von Bedeutung sind. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart informiert zu allen genannten Themen; entweder persönlich – auch zwischen den Jahren – oder online auf www.stuttgart.ihk.de unter den angegebenen Nummern.
Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibeitrag wird ab 2017 stufenweise angehoben, und zwar von 8.652 Euro um 168 Euro auf künftig 8.820 Euro und ab 2018 um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant (Nr. 8983).
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Anwendungsschreiben zu § 35a EStG umfassend überarbeitet. So kann der Begriff „im Haushalt“ künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dient. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden (Nr. 17930).
Registrierkassen und Taxameter: Die in der sogenannten „Kassenrichtlinie 2010“ geregelte Übergangsfrist für Registrierkassen und weitere Geräte, insbesondere Taxameter, die keine hinreichende Einzelaufzeichnungs-, Speicherungs- und Datenexportfunktion haben, läuft zum 31. Dezember 2016 aus. Zu Jahresbeginn 2017 sollten daher Geräte, die nicht entsprechend aufrüstbar sind, nicht mehr benutzt werden. Ansonsten kann das Finanzamt Umsätze hinzuschätzen (Nr. 3547084).
Rechnungskorrektur: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Bisher war der Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitpunkt der Berichtigung möglich (Nr. 3594802).
Kleinbetragsrechnungen: Die Grenze für sogenannte „Kleinbetragsrechnungen“ wird voraussichtlich von 150 Euro auf mindestens 200 Euro steigen. Damit müssten Unternehmen erst in Rechnungen über 200 Euro die umfangreichen Rechnungspflichtangaben erfüllen. Das Gesetzgebungsverfahren läuft allerdings noch und wird voraussichtlich erst im Februar 2017 abgeschlossen sein. Die Erhöhung der Betragsgrenze soll rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten (Nr. 8112).
Steuerfreies Aufladen von Elektrofahrzeugen: Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist ab dem 1. Januar 2017 steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass das Aufladen in einer ortsfesten, betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erfolgt. Die Steuerbefreiung ist zunächst befristet bis Ende 2020 (Nr. 3595722).
PM