Nur noch wenige Tage, dann heißt es wieder: „Süßes oder Saures?!“ Wenn in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November die Halloween-Geister durch die Straßen ziehen und an Haustüren klingeln, dann ist leider nicht selten die Polizei gefordert – der Grund: Die Grenzen zwischen Streich und Straftat werden nur allzu leicht überschritten.
Vandalismus und das Beschädigen von fremden Eigentum ziehen Strafanzeigen und Schadensersatzforderungen nach sich. Und Maskenträger und andere Gruselfans, die Menschen verfolgen, nötigen oder angreifen machen sich strafbar. Auch bloßes Erschrecken kann schlimme Folgen haben, wenn sich Erschreckte dabei verletzen oder in lebensgefährliche Situationen geraten, beispielsweise wenn sie in Panik auf die Straße laufen.
Eine gefährliche Unsitte ist es, Kanaldeckel auszuheben. Dies ist für Fahrzeuglenker und Fußgänger sehr gefährlich und erfüllt den Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
Riskant und verboten ist auch das platzieren von Gegenstände auf der Straße und jegliche Manipulationen an Fahrzeugen. Beides könnte zu schlimmen Unfällen führen. Verzichten sollten Halloween-Fans unbedingt auch auf jeden Versuch, Fahrzeuge anzuhalten. Das ist nicht nur gefährlich, sondern auch rechtlich nicht zulässig. Auch an die eigene Sicherheit sollten Halloween-Geister denken: Wer in der Dunkelheit durch die Straßen zieht, sollte sein Kostüm mit reflektierenden Accessoires ausstatten. Gerade bei Kindern und Jugendlichen sollten die Eltern auf diese „wichtige Kleinigkeit“ achten. Empfehlen Sie Ihren Kindern für die Halloween-Streifzüge die verkehrsarmen Bereiche. Und ganz wichtig: Eltern sollten ihren vor allen Dingen den Unterschied zwischen Streich und Straftat bewusst machen!
PM