Seit Jahresbeginn 2016 ist die Reform des Wohngeldrechts in Kraft. Der Zuschuss für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger zu den Wohnkosten wurde erhöht, zudem wurde der Kreis der Berechtigten erweitert.
Durch die Änderung des Bundesgesetzes wurden in Baden-Württemberg etwa 49.000 zusätzliche Erstanträge auf Wohngeld erwartet. Da bislang jedoch weniger Neuanträge als erwartet gestellt wurden, ermuntert Wohnungsbauministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut Bürgerinnen und Bürger mit geringerem Einkommen nun ausdrücklich, bei ihren zuständigen Wohngeldbehörden einen eventuellen Wohngeldanspruch prüfen zu lassen.
„Offenbar ist diese Reform noch nicht bei den Menschen im Land angekommen. Die Kosten für Wohnen machen bei vielen Menschen inzwischen den größten Teil ihrer monatlichen Ausgaben aus, denn gerade in den letzten Jahren sind die Mieten vielerorts erheblich gestiegen“, so die Ministerin. Die Wohngeldreform trage dazu bei, dass gerade Menschen mit geringerem Einkommen noch mehr als bisher bei den Wohnkosten entlastet werden.
Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten. Die Hälfte des ausbezahlten Wohngelds wird aus Landesmitteln finanziert.
Mit der Reform wurde dem Anstieg der Einkommen und der Bruttokaltmieten Rechnung getragen und die Werte der zur Berechnung des Wohngelds geltenden Tabelle um durchschnittlich 39 Prozent angehoben. Zudem wurden die geltenden Miethöchstbeträge für Wohngeldberechtigte je nach Mietenstufe von 7 bis 27 Prozent erhöht: In Regionen mit stark steigenden Mieten wurden sie stärker angepasst als in anderen Regionen. Alle Gemeinden bundesweit sind einer von sechs Mietenstufen zugeordnet – jeweils abhängig vom örtlichen Mietniveau der Wohngeldempfänger.
Vielfach erhalten Bürgerinnen und Bürger jetzt Wohngeld, die vor der Reform keinen Anspruch gehabt haben. Insgesamt profitieren hauptsächlich drei Personengruppen von der Wohngeldreform. Dies sind zum einen die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2016 auch ohne Reform Wohngeld beziehen. Dann gibt es die so genannten Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die im Jahr 2016 erstmals wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden. Hier sind auch Rentnerinnen und Rentner – ungeachtet der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2016 – angesprochen. Außerdem die so genannten Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehungsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen haben.
PM