Gemeinderat beschließt Redaktionsstatut für das Mitteilungsblatt der Gemeinde Albershausen

Bislang hatte die Gemeinde Albershausen für das Amtsblatt kein Redaktionsstatut. Nach der nun geltenden Rechtslage ist dies verpflichtend erforderlich.

Die Gemeindeordnung  bestimmt, dass der Inhalt  des Mitteilungsblattes in einem Redaktionsstatut zu regeln ist, wenn die Gemeinde – wie dies in Albershausen der Fall ist – ein eigenes Amtsblatt herausgibt. Der Gemeinderat hat dieses Statut zu beschließen.

Die Gemeindeordnung schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass den Fraktionen des Gemeinderats im Amtsblatt ein „angemessener Umfang“ für Beiträge einzuräumen ist. Was „angemessen“ ist, ist im Redaktionsstatut zu konkretisieren. Zum Inhalt dieser Beiträge heißt es, dass die Fraktion die Möglichkeit haben soll, „ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Gemeinde“ im Amtsblatt darzustellen. Abweichend von dieser Regelung sind vor Wahlen Beiträge von Fraktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums auszuschließen. Die Länge dieses Zeitraums bestimmt wiederum das Redaktionsstatut innerhalb einer Spannbreite von maximal 6 Monaten. Diesbezüglich hat der Gemeinderat festgelegt, dass in der letzten Ausgabe vor dem Wahltag keine Wahlwerbung zulässig ist. Zulässig sind jedoch Richtigstellungen von fehlerhaften Veröffentlichungen in der vorausgegangenen Ausgabe.

Der volle Wortlaut des Redaktionsstatuts ist unter den amtlichen Bekanntmachungen in dieser Ausgabe abgedruckt.

Diese Regelungen treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Redaktionsstatut Mitteilungsblatt_Stand_2016_05_21-1

 

PM

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