+++ BMWi: EEG-Entwurf mit Verordnungsermächtigung für Bioenergie-Ausschreibungen +++ Verordnungsermächtigung nicht ausreichend +++ Anschlussregelungen kurzfristig einführen +++
Berlin. Heute ist ein erster Entwurf zur Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) des Bundeministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) bekannt geworden. Dieser Entwurf enthält eine Verordnungsermächtigung, die es dem BMWi ermöglicht, die Vergütungsbedingungen für Bioenergieanlagen durch die Einführung eines Ausschreibungsmodells neu zu regeln. Gleichzeitig wird festgehalten, dass nicht nur die Vergütungsbedingungen für Neuanlagen überarbeitet werden sollen. Vielmehr wird beabsichtigt, dass sich auch bestehende Anlagen um eine erneute Vergütung bewerben können.
Nach Auffassung der Bioenergieverbände und des Deutschen Bauernverbandes e.V. (DBV) weisen die Vorschläge des BMWi grundsätzlich in die richtige Richtung, gehen aber nicht weit genug. „Eine Verordnungsermächtigung, mit der das Ministerium nach Belieben eine Entscheidung entweder treffen oder auch auf die lange Bank schieben könnte, schafft neue Unsicherheit in der Bioenergiebranche. Tausenden Anlagenbetreibern, die umweltfreundlich Strom und Wärme produzieren, droht damit ein rechtliches Vakuum“, kritisiert der Hauptgeschäftsführer des Fachverband Biogas e.V. (FvB), Dr. Claudius da Costa Gomez. Er forderte zudem Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb, so zwischen kleinen und großen Anlagen und zwischen Anlagen mit unterschiedlichen Einsatzstoffen. Positiv zu werten sei unter anderem, dass eine Sondervergütungsklasse für Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen sowie für Güllekleinanlagen beibehalten werden soll.
Die Verbände kritisieren, dass mit den vorgesehenen Regelungen langfristig immer weniger Bioenergie-Leistung zur Verfügung stehen wird. Denn mit der Orientierung des Ausbaupfades von 100 MW pro Jahr an der Bruttoleistung fände de facto ein Schrumpfungsprozess statt. Die Verbände fordern daher, dass im Gesetz durch Ausschreibungen ein moderater Zubau an Anlagen durch einen Netto-Ausbaupfad ermöglicht wird. Für sehr kleine Anlagen und Anlagen mit besonderem ökologischen Mehrwert muss es nach dem Dafürhalten der Verbände Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht geben.
Frank Scholl, Sprecher des Arbeitskreises Biomasseheizkraftwerke des FVH moniert: „Um die Stilllegung nicht nur tausender landwirtschaftlicher Bioenergieanlagen, sondern auch einer signifikanten Anzahl von Biomasseheizkraftwerken zu verhindern, braucht die Branche jetzt eine Zukunftsperspektive. Es gibt keinen Grund, die Spielregeln für die Ausschreibungen nicht schon im Gesetz zu verankern. Dafür haben wir konkrete Vorschläge gemacht. Neu- und Bestandsanlagen müssen eine realistische Chance auf einen wirtschaftlichen Betrieb erhalten – und zwar jetzt. Die Vergütungssätze müssen dementsprechend angepasst werden. Zudem soll der Weiterbetrieb von Bestandsanlagen nicht auf den Ausbaukorridor im EEG angerechnet werden“, mahnt Scholl.
Entscheidende Weichenstellungen
Für die Zukunft der Energiewende ist das Jahr 2016 mit der Novelle des EEG ein entscheidendes. Für eine erfolgreiche Energiewende ist die Bioenergie unverzichtbar. Denn sie springt ein, wenn Wind und Sonne nicht verfügbar sind und dadurch zuverlässig die schwankende Stromproduktion fluktuierender Erneuerbarer Energien ausgleichen. Für kosteneffiziente Lösungen in einem weiter wachsenden Markt für Erneuerbare Energien steht die Bioenergiebranche bereit. Die Vorteile der Bioenergie sind in der Fläche erkannt. So hatte der Bundesrat Ende Dezember in einer Entschließung die Vorzüge von Bioenergie als verlässlicher und flexibler Stromlieferant betont und unter anderem gefordert, die Flexibilisierung bestehender Bioenergieanlagen durch das neue EEG wirkungsvoller als bisher zu unterstützen.
PM