Das von der Stadt Uhingen beauftragte DEKRA-Gutachten vom 26. August 2026 hat mit seinen Ergebnissen zur Geräuschbelastung durch den Windpark Königseiche für weitere Diskussionen gesorgt. Insbesondere die darin ausgewiesenen hohen Beurteilungspegel, die Tallage von Baiereck sowie die festgestellten tonhaltigen Geräusche warfen Fragen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen auf.
Das Landratsamt Göppingen hat die vorliegenden Untersuchungen deshalb eingehend geprüft und hierzu die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) eingeschaltet. Mit deren Stellungnahme vom 9. Oktober 2026 liegen inzwischen wichtige fachliche Erkenntnisse vor, die eine weitergehende Bewertung der bisherigen Untersuchungen ermöglichen.
Während die vom Betreiber beauftragte Firma Wölfel bei ihrer Messung im März 2026 zu deutlich niedrigeren Ergebnissen kam, leitete die DEKRA aus ihren Untersuchungen Beurteilungspegel von teilweise 47 bis 48 dB(A) ab. Der maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert in dem untersuchten Wohngebiet beträgt 40 dB(A).
Bei der Einordnung dieser Werte ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst zu berücksichtigen, dass die von DEKRA ausgewiesenen Beurteilungspegel nicht unmittelbar gemessenen Schallpegeln entsprechen, sondern unter Einbeziehung verschiedener Zuschläge ermittelt wurden.
Hinzu kommt eine weitere rechtliche Vorgabe:
Sollen Messergebnisse als Grundlage für behördliche Anordnungen gegenüber einer bestehenden Anlage herangezogen werden, ist bei einer Überwachungsmessung nach Nummer 6.9 der TA Lärm für den Vergleich mit dem maßgeblichen Immissionsrichtwert ein Messabschlag von 3 dB(A) vorzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass behördliche Eingriffe nur auf Grundlage hinreichend sicher nachgewiesener Überschreitungen erfolgen. Dieser Messabschlag wurde im DEKRA-Bericht nicht berücksichtigt.
Unabhängig davon hat die LUBW die Messmethoden und die vorgenommenen Bewertungen eingehend fachlich untersucht. Dabei wurden wesentliche methodische Mängel im DEKRA-Bericht festgestellt. Diese betreffen insbesondere die Berücksichtigung von Fremdgeräuschen, die Ermittlung der Tonhaltigkeit sowie zusätzliche Zuschläge für bestimmte Geräuschcharakteristiken.
Nach Bewertung der LUBW entsprechen wesentliche und tragende Teile der DEKRA-Auswertung nicht den Vorgaben der TA Lärm. Über die TA Lärm als für die Behörden bindende normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kann sich das Landratsamt Göppingen als an Recht und Gesetz gebundene Behörde immissionsschutzrechtlich nicht hinwegsetzen. Die von der DEKRA in ihrer Auswertung abgeleiteten höheren Beurteilungspegel können deshalb nicht als belastbare Grundlage für behördliche Entscheidungen herangezogen werden.
Auch die von verschiedenen Seiten wiederholt aufgeworfene Frage nach den Auswirkungen der Geländesituation in der Tallage von Baiereck wurde durch die LUBW überprüft.
Die DEKRA hatte aufgrund der sogenannten Berg-Tal-Berg-Situation einen zusätzlichen Schallzuschlag von 3 dB vorgeschlagen und Zweifel an der Aussagekraft der bisherigen Schallprognosen, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde liegen geäußert.
Die LUBW hat die tatsächlichen Geländeverhältnisse anhand eines Geländeprofils untersucht. Die TA Lärm sieht für eine solche Geländesituation keinen pauschalen Schallzuschlag vor. Die von DEKRA herangezogene britische Richtlinie ist für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung in Deutschland nicht verbindlich. Ergänzend hat die LUBW jedoch auch deren fachliche Kriterien überprüft und festgestellt, dass die erforderlichen topografischen Voraussetzungen für den vorgeschlagenen zusätzlichen Zuschlag von 3 dB in Baiereck nicht erfüllt sind. Ein entsprechender Zuschlag ist deshalb rechtlich und fachlich nicht gerechtfertigt.
Darüber hinaus weist die LUBW darauf hin, dass vorhandener Waldbewuchs zu einer zusätzlichen Schalldämpfung führen und damit Unterschiede zwischen prognostizierten und gemessenen Pegeln zumindest teilweise erklären kann.
Als maßgebliche Grundlage für die Bewertung der Immissionsrichtwerte verbleibt die Messung der Firma Wölfel vom 13. auf den 14. März 2026. Die Anlagen wurden dabei aufgrund eines Fehlers bei der herstellerseitigen Programmierung unbeabsichtigt im schallreduzierten Betriebsmodus (Mode 1) statt im ursprünglich vorgesehenen offenen Betriebsmodus (Mode 0) betrieben.
Am Immissionsort Brunnenstraße 5 wurde ein Beurteilungspegel von 39,6 dB(A) ermittelt. Dieser Wert enthält bereits einen Zuschlag von 3 dB für die festgestellte Tonhaltigkeit. Der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) wird damit nicht überschritten.
Für die behördliche Bewertung im Rahmen einer Überwachungsmessung ist darüber hinaus der bereits erläuterte Messabschlag von 3 dB(A) anzuwenden. Damit ergibt sich für den Vergleich mit dem Immissionsrichtwert ein Wert von 36,6 dB(A), gerundet 37 dB(A).
Die bisherigen belastbaren Messergebnisse belegen somit für den untersuchten Betriebszustand keine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts.
Mit der Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist die Prüfung jedoch nicht abgeschlossen. Hier sind zwei unterschiedliche Anforderungen zu beachten.
- Zum einen müssen die Geräuschbelastungen an den Wohngebäuden innerhalb der zulässigen Immissionsrichtwerte liegen. Dabei ist zwischen den üblichen Betriebsgeräuschen der Windenergieanlagen und auffälligen Einzeltönen zu unterscheiden. Das typische rhythmische „Wusch-Wusch“-Geräusch der Rotorblätter gilt im Regelfall weder als ton- noch als impulshaltig. Davon zu unterscheiden sind einzelne, deutlich hervortretende Töne, beispielsweise ein auffälliges Brummen oder Pfeifen. Eine solche Tonhaltigkeit wurde bei der Messung im März 2026 in einem bestimmten höheren Leistungsbereich der Anlagen festgestellt. Sie wurde bei der Berechnung des Beurteilungspegels mit einem Zuschlag von 3 dB berücksichtigt. Der maßgebliche Immissionsrichtwert wurde dennoch eingehalten.
- Zum anderen müssen die Windenergieanlagen (WEA) selbst dem Stand der Technik und den Vorgaben ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechen. Dazu gehört auch die Anforderung, dass die Anlagen keine unzulässige Tonhaltigkeit aufweisen. Diese eigenständige Anforderung soll verhindern, dass auffällige tonhaltige Geräusche bereits an den Anlagen entstehen. Ihre Einhaltung ist unabhängig von den Immissionsrichtwerten an den Wohngebäuden zu überprüfen. Die hierfür erforderliche Abnahmemessung im Nahbereich der Anlagen steht noch aus. Die hierfür erforderlichen Windverhältnisse langen bisher nicht vor.
Auch wenn die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, können daher weitere technische Maßnahmen an den Anlagen erforderlich sein.
Bereits im Sommer 2025 wurden an beiden Windenergieanlagen die Getriebe ausgetauscht, um die auffälligen Geräusche zu beseitigen. Die Betreiberseite hat dem Landratsamt den bereits erfolgten Einbau eines Schwingungstilgers in WEA 1 und den geplanten und bereits beauftragten Einbau in WEA 2 mitgeteilt. Die Maßnahme soll die geräuschverursachenden Schwingungen reduzieren und dient damit unmittelbar dem Immissionsschutz. Eine förmliche Änderungsanzeige wurde hierfür rechtlich durch das Landratsamt nicht als erforderlich angesehen, da es sich um eine technische Nachbesserung im Rahmen des genehmigten Anlagenbetriebs handelt.
Bis deren Wirksamkeit nachgewiesen ist, werden die Anlagen in einem schallreduzierten Betriebsmodus (Mode 1) betrieben und ab einer Windgeschwindigkeit von etwa 9 m/s auf Nabenhöhe zusätzlich in ihrer Leistung begrenzt. Nach Mitteilung des Betreibers wird die derzeit freiwillig praktizierte Nachtabschaltung vorerst beibehalten.
Ziel des Betreibers jedoch ist es, die Ursachen der Tonhaltigkeit dauerhaft zu beseitigen und damit einen genehmigungskonformen Betrieb der Anlagen im offenen Betriebsmodus (Mode 0) ohne die derzeitigen Einschränkungen zu ermöglichen.
Zum Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen stehen noch zwei Messungen aus:
- Die emissionsseitige Abnahmemessung zur Überprüfung der Geräuschemissionen und der Tonhaltigkeit sowie
- eine erneute Immissionsmessung im offenen Betriebsmodus (Mode 0).
Letztere ist erforderlich, da die bisherige Messung aufgrund eines herstellerseitigen Programmierfehlers unbeabsichtigt im schallreduzierten Mode 1 erfolgte.
Für beide Messungen ist das Messprogramm zwischen Landratsamt, Betreiber, LUBW und der Stadt Uhingen seit längerem abgestimmt. Da für die emissionsseitige Abnahmemessung bislang keine geeigneten Windbedingungen vorlagen, hat das Landratsamt die Frist hierfür auf Antrag des Betreibers bis zum 31. März 2027 verlängert.
Ergänzend wird aufgrund der Ergebnisse beider Schallgutachten und der Hinweise der LUBW auf mögliche tieffrequente Geräusche geprüft, ob im Rahmen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung Innenraummessungen nach DIN 45680 notwendig werden.
Auf Grundlage der belastbaren Messergebnisse des vom Betreiber beauftragten Schallgutachtens ist eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den untersuchten Betriebszustand nicht nachgewiesen. Das DEKRA-Gutachten kann hier wegen der dargestellten fachlichen Mängel nicht den Gegenbeweis erbringen. Eine hinreichende Grundlage für weitergehende Betriebsbeschränkungen ist insoweit derzeit nicht gegeben.
Unabhängig davon müssen die technischen Genehmigungsanforderungen zur Tonhaltigkeit eingehalten werden. Die im März 2026 festgestellte Tonhaltigkeit ist fachlich bestätigt, aber derzeit durch die Betriebsbeschränkungen beseitigt. Ob sie durch die technischen Nachbesserungen dauerhaft beseitigt wird und die Anlagen auch im vom Betreiber angestrebten offenen Betriebsmodus (Mode 0) sämtliche Genehmigungsanforderungen einhalten, müssen die noch ausstehenden Messungen zeigen. Erforderlichenfalls kommen weitere behördliche Maßnahmen in Betracht.
Die nun vorliegenden Untersuchungsergebnisse zeigen, wie anspruchsvoll die fachliche und rechtliche Bewertung der Geräuschimmissionen ist. Ziel des Landratsamt Göppingen war und ist es, den berechtigten Schutzinteressen der Anwohner genauso gerecht zu werden, wie dem Interesse des Betreibers, seine Anlagen entsprechend seiner rechtskräftigen Genehmigung betreiben zu können. Zudem können behördliche Maßnahmen gegenüber dem Betreiber nur auf einer belastbaren tatsächlichen Grundlage erfolgen und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Die DEKRA-Auswertung stellt eine solche nicht dar.
Über wesentliche neue Erkenntnisse und Entscheidungen wird weiterhin informiert.
PM Landratsamt Göppingen Umweltamt