- Im Amazon-Impressum genannte E-Mail-Adresse entpuppte sich als toter Briefkasten.
- Kund:innen erhielten die automatisierte Antwort, dass die angegebene Adresse „keine eingehenden E-Mails akzeptiert“.
- KG Berlin: E-Mail-Adresse muss für eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Unternehmen geeignet sein.
Das Kammergericht Berlin hat dem Online-Händler Amazon verboten, im Impressum seiner Webseite eine E-Mail-Adresse anzugeben, unter der gar keine Kommunikation mit dem Unternehmen möglich ist. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt. Amazon-Kunden, die sich an die genannte Adresse wendeten, erhielten zeitweise nur die automatisierte Antwort, dass diese „keine eingehenden E-Mails akzeptiert“.
„Die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse ist keine bloße Formalität“, sagt Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Die Adresse soll Verbraucher:innen die Möglichkeit geben, sich zum Beispiel mit einer Beschwerde schnell und unkompliziert an den Anbieter zu wenden. Wenn ihre E-Mails automatisch ins Leere laufen und gar nicht erst zur Kenntnis genommen werden, wird dieses Ziel unterlaufen.“
Toter Briefkasten
Nach Verbraucherbeschwerden hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband im November 2025 eine Test-Mail an die im Impressum genannte Adresse gesendet und wie Amazon-Kund:innen zuvor folgende Antwort erhalten: „Guten Tag! Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert. Melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon-Konto an, um uns zu kontaktieren.“ Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz und reichten Klage ein, nachdem Amazon die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab.
Verstoß gegen Digitale-Dienste-Gesetz
Das Kammergericht Berlin gab der Klage statt. Nach dem Digitale-Dienste-Gesetz müssten Anbieter kommerzieller Dienste im Internet zwingend eine E-Mail-Adresse angeben, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation mit ihnen ermöglicht. Das gelte auch dann, wenn noch andere Kommunikationsmöglichkeiten vorhanden seien.
Mit der automatisierten Antwort habe das Unternehmen dagegen deutlich gemacht, dass es unter der im Impressum genannten Adresse Zuschriften nicht einmal entgegennehme. Die Adresse solle demnach keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und Kommunikation eröffnen. Dieses Vorgehen sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen.
Das Urteil erging als Versäumnisurteil, da sich Amazon zu der Klage nicht geäußert hatte und zur mündlichen Verhandlung kein Vertreter des Unternehmens erschien. Das Urteil ist rechtskräftig.
PM Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.