Was sich 2016 ändert: Steuern, Zoll, Exportkontrolle – Wichtige Neuerungen für Unternehmen zum Jahresbeginn

Was sich 2016 ändert: Steuern, Zoll, ExportkontrolleWichtige Neuerungen für Unternehmen zum Jahresbeginn Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart macht auf mehrere Neuerungen für Unternehmen in den Bereichen Steuern und Außenwirtschaft aufmerksam, die zum Jahreswechsel in Kraft treten. Die IHK informiert zu allen genannten Themen; entweder persönlich – auch zwischen den Jahren – oder online auf www.stuttgart.ihk.de unter den angegebenen Dok.-Nummern.

Lohnsteuer: Die Sachbezugswerte werden sich lediglich für die Verpflegung erhöhen. Der Monatswert für die Verpflegung wird im Jahr 2016 voraussichtlich 236 Euro betragen. Der Sachbezugswert für ein Frühstück soll auf 1,67 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen auf 3,10 Euro erhöht werden (Dok.-Nr. 8116).

Buchführung: Kleinbetriebe aufgepasst! Durch das Bürokratieentlastungsgesetz steigen sowohl die handelsrechtlichen als auch die steuerlichen Grenzen für die Buchführungspflicht. Die Umsatzgrenze erhöht sich von 500.000 Euro auf 600.000 Euro, die Gewinngrenze steigt von 50.000 Euro auf 60.000 Euro. Damit werden einige bisher buchführungspflichtige Betriebe ihren Gewinn künftig durch die einfachere Einnahme-Überschussrechnung ermitteln können (Dok.-Nr. 8983).

Handelsbilanz: Kleine Erleichterungen gibt es auch bei Kapitalgesellschaften. Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz gelten neue Schwellenwerte für Umsatzerlöse und Bilanzsumme bei der Handelsbilanz. Die Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften bleiben unverändert. Die Einstufung einer Kapitalgesellschaft hat Bedeutung für die Prüfungspflicht und die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Zudem gibt es je nach Größenklasse Erleichterungen für die Aufstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Lageberichts (Dok.-Nr. 23441).

Erbschaftsteuer: Der Reformprozess zur Anpassung der Erbschaftsteuer an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verzögert sich. Ursprünglich sollte der vom Bundeskabinett vorgelegte Entwurf bis Ende des Jahres durch das Gesetzgebungsverfahren. Bund und Länder sowie die Regierungsfraktionen sind sich jedoch nach wie vor uneinig, so dass sich die Reform voraussichtlich bis weit in 2016 verschieben wird. Während es bei Bund und Ländern maßgeblich um die eher technische Frage der Definition des Betriebsvermögens geht, liegen die Regierungsfraktionen in grundsätzlichen Fragen auseinander. Bis wann die Diskussionen abgeschlossen sein werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Die IHK wird darüber weiter berichten.

Bauabzugsteuer: Wer sich im neuen Jahr eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Eigenheims oder seines Unternehmens installieren lässt, erhält nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung eine Bauleistung und ist daher verpflichtet, eine Bauabzugsteuer in Höhe von 15 Prozent des Rechnungsbetrags an das Finanzamt abzuführen. Legt der Auftragnehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, entfällt die Pflicht zum Einbehalt (Dok.-Nr. 2976664).

Exportkontrolle: Der Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung, der Güter mit doppeltem Verwendungszweck definiert und deren Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, wird neu gefasst. Insbesondere für Hersteller von Werkzeugmaschinen kann der neue Parameter „Wiederholgenauigkeit“ statt „Positioniergenauigkeit“ bedeutsam sein (Dok.-Nr. 2966388).

Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Ukraine: EU-Waren werden bei der Einfuhr in die Ukraine schrittweise mit niedrigeren Zöllen belastet. Der EU-Ursprung muss nach-gewiesen werden (Dok.-Nr. 10411).

Warenverkehr: Warennummern sind erforderlich für den Außenhandel und statistische Meldungen. Einige Warennummern ändern sich zum Jahreswechsel (Dok.-Nr. 18132). Der Warenverkehr innerhalb der EU wird mit Hilfe der Intrahandelsstatistik erfasst. Unternehmen müssen ihre Zahlen melden, sofern sie oberhalb der Meldeschwelle liegen. Für die Eingänge aus den anderen 27 EU-Mitgliedsstaaten wird diese jährliche Meldeschwelle auf 800.000 Euro erhöht. Für Versendungen bleibt sie bei 500.000 Euro bestehen. Unternehmen, die unterhalb dieser Meldeschwelle liegen, müssen die jeweiligen Intrastat-Meldungen nicht erstellen (Dok.-Nr. 8707).

PM

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