Beschäftigung behinderter Menschen – Frist bei Ausgleichsabgabe dringend beachten

Bundesagentur für Arbeit versendet Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht / Elektronische Anzeige nutzen

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (sogenannte „beschäftigungspflichtige Arbeitgeber“), sind nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches IX verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Ob die Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2015 erfüllt wurde, wird durch die Bundesagentur für Arbeit überprüft. Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber müssen bis spätestens 31. März 2016 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Ist die Anzeige unvollständig oder geht sie verspätet ein, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, erhalten Anfang Januar 2016 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM.

Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos herunter geladen werden.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, können dennoch anzeigepflichtig sein. Nämlich dann, wenn sie in diesem Jahr zum ersten Mal über 20 Arbeitnehmer beschäftigen und deshalb noch nicht als anzeigepflichtig registriert sind. Sie werden gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern.

Weitere Hinweise dazu gibt es unter:

www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Schwerbehindertenrecht

Fragen von Arbeitgebern aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Göppingen (dies sind die Landkreise Esslingen und Göppingen) zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 07161 9770-333 beantwortet.

PM

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