Die Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg können künftig umfassender als bisher an der politischen Willensbildung im Land teilhaben. Der Landtag verabschiedete einstimmig eine entsprechende Verfassungsänderung. Mit dem neu eingeführten Volksantrag können Bürgerinnen und Bürger direkten Einfluss auf die Arbeit des Landesparlaments nehmen. Gleichzeitig werden die Hürden für Volksbegehren und Volksabstimmungen gesenkt. Außerdem werden weitere Staatsziele in die Landesverfassung aufgenommen. Und der Staatsgerichtshof wird umbenannt.
Der Landtag hat einstimmig mehrere Änderungen der Landesverfassung beschlossen. Mit ihnen würden die Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger stark erweitert. „Mit ‚Mehr Demokratie‘ sind die Änderungen präzise auf den Punkt gebracht“, sagte Innenminister Reinhold Gall im Landtag.
Neues politisches Instrument: Volksantrag
Mit dem nun eingeführten Volksantrag bekämen die Bürgerinnen und Bürger des Landes ein neues politisches Instrument in die Hand, sagte Gall. Damit könnten sie das Landesparlament auffordern, sich mit einem Gegenstand der politischen Willensbildung zu beschäftigen, und bekämen so mehr direktdemokratischen Einfluss auf die Landespolitik. Für den Volksantrag braucht es die Unterschriften von 0,5 Prozent der Wahlberechtigten in Baden-Württemberg. Dann muss sich der Landtag mit dem Thema befassen und dazu Stellung nehmen.
Hürden für direkte Demokratie werden gesenkt
Auch weitere direktdemokratische Instrumente werden durch Verfassungsänderungen gestärkt: So sinken die Hürden für Volksbegehren und Volksentscheide. Für ein erfolgreiches Volksbegehren sind künftig anstatt 16,7 Prozent nur noch zehn Prozent der Wahlberechtigten nötig. Die Initiatoren eines Volkbegehrens können die Unterschriften frei sammeln und müssen dies nicht mehr, wie bisher, ausschließlich in Amtsstuben tun. Dafür haben sie künftig sechs Monate statt nur zwei Wochen Zeit. Bei Volksabstimmungen sinkt das Quorum von einem Drittel auf ein Fünftel.
Kinderrechte und Ehrenamt bekommen Verfassungsrang
Außerdem nimmt das Land weitere Staatsziele in die Verfassung auf. Ergänzt werden Bestimmungen zu Kinder- und Jugendrechten, zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse, Infrastrukturen und Arbeitsbedingungen sowie zur Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl.
„Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.“ Dieser Satz ergänzt künftig als Artikel 2a die baden-württembergische Landesverfassung. „Kinderland Baden-Württemberg – diesem Slogan geben wir hiermit verfassungsrechtlichen Rang“, so Gall.
Aus Staatsgerichtshof wird Verfassungsgerichtshof
Seit dem Jahr 2013 sei es möglich, vor dem Staatsgerichtshof mit der Landesverfassungsbeschwerde auch Individualschutzrechte zu erlangen, erklärte Gall. Damit habe sich die Ausrichtung des Staatsgerichtshofs geändert, weswegen eine Umbenennung notwendig geworden sei. „Diese Neuausrichtung soll sich in der Umbenennung zum Verfassungsgerichtshof widerspiegeln“, so der Innenminister.
Interaktive Zwischenbilanz: Bürgernahes Baden-Württemberg
PM