EuGH gibt Verbraucherzentrale Recht

Mehr Klarheit und Transparenz schaffen – das war das Ziel der Novellierung der europäischen Preisangaben-Richtlinie, die 2022 in Kraft trat. In der Praxis zeigte sich jedoch schnell, dass Anbieter mit verschiedenen Tricks versuchen, die Absicht des Gesetzgebers zu umgehen. Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi Süd hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun für Klarheit gesorgt und die Rechte der Verbraucher:innen gestärkt.

„Wenn Anbieter mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Gestalt von gestrichenen Preisen werben, muss sich dieser gestrichene Preis auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen, das hat der Europäische Gerichtshof nun klar gestellt“, sagt Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Diese hatte gegen Aldi Süd geklagt, weil der Discounter in einem Prospekt mit gestrichenen Preise geworben hatte, die sich nicht auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen, sondern auf den zuletzt geforderten höheren Preis. Den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage platzierte Aldi in einem deutlich kleiner gehaltenen Fußnotentext „Mit diesem Trick täuschte Aldi eine ernsthafte Preisreduzierung vor, tatsächlich dürfte jedoch der gestrichene Preis nur deshalb kurz zuvor heraufgesetzt worden sein, um anschließend mit einer attraktiven Preisreduzierung werben zu können.“ erklärt Tausch. „Auf diese Weise wird der gute Wille des Gesetzgebers, die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu stärken, in sein Gegenteil verkehrt.“ Tausch hofft, dass mit dem Urteil die unzulässige Preisschaukelei, also das kurzfristige Anheben von Preisen, um sie wenig später wieder werbewirksam zu senken, endgültig beendet wird. Weitere Verfahren, in denen die Verbraucherzentrale gegen diese Praxis vorgeht, ruhen derzeit noch, weil die richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewartet wurde.

Von Düsseldorf nach Luxemburg

Dass das Verfahren bis zum Europäischen Gerichtshof ging, zeigt, wie wichtig die Klärung dieser Frage für Verbraucher:innen ist, um für die Zukunft Rechtssicherheit zu haben. Wie üblich gab der EuGH der Europäischen Kommission und den Mitgliedsstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Anders als das Landgericht Düsseldorf in seinem Vorlagebeschluss stellten sich die Kommission und die Mitgliedsstaaten, die eine Stellungnahme abgegeben haben, geschlossen hinter die Verbraucherzentrale. Auch nach Auffassung des EuGH ist Art. 6a PAngRL dahin auszulegen, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekanntgegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage zu bestimmen ist. Nach der Entscheidung des EuGH wird nun das Landgericht Düsseldorf das Verfahren mit einem Urteil beenden – aller Voraussicht nach zugunsten der Verbraucher:innen, die künftig deutlich mehr Transparenz erwarten können.

PM Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

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