Klarstellende Hinweise zum Gemeinsamen Antrag

Das Land gibt klarstellende Hinweise zum Nachweis der Kennarten des extensiven Grünlandes und der Kulturartenerkennung beim Gemeinsamen Antrag. Antragstellende in der Landwirtschaft müssen bis zum 22. September 2024 die erforderlichen Nachweise einreichen.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gibt zur Klarstellung folgende Hinweise:

Die Antragsstellerinnen und Antragssteller wurden von den unteren Landwirtschaftsbehörden (ULB) über die App profil (bw) beziehungsweise das Antragstellerpostfach informiert, soweit Nachweise zu den Kennarten zum extensiven Grünland (Ökoregelung ÖR5 und FAKT II B3.2) oder Nachweise zu „roten“ Fällen aus der Kulturartenerkennung und dem Anbau unter Glas erforderlich sind. Nachweise können in diesen Fällen nur über die App profil (bw) noch bis einschließlich 22. September 2024 eingereicht werden. Werden keine Nachweise eingereicht, so führt dies nicht zu einer pauschalen Ablehnung der betroffenen Schläge.

Im Fall der Kennarten gilt: Werden keine vollständigen Nachweise über die App eingereicht, ist, wie bisher, vom Antragsteller die Dokumentation für alle beantragten Teilschläge nach amtlichen Muster in Papierform vorzuhalten und in Stichprobenfällen, nach Aufforderung durch das Amt, der ULB vorzulegen. Im Fall der Kulturartenerkennung / Anbau unter Glas zu „roten“ Fällen gilt: Werden keine Fotonachweise über die App eingereicht, werden die Fälle von Amts wegen vor Ort plausibilisiert.

Die Ergebnisse der Satellitendatenauswertung zur Kulturartenerkennung, der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Grünland und der Einhaltung der Aussaattermine sind seit dem 3. September 2024 für die Antragstellenden in FIONA im Reiter „Karten“ unter der Kategorie „Kontrolle durch Monitoring“ in den jeweiligen Kartenebenen sichtbar. Insbesondere bei den Flächen mit Ampelergebnis „rot“ (sogenannte rote Fälle) sollte geprüft werden, ob Antragsgeometrien beziehungsweise Angaben zur Fläche korrigiert werden müssen. Änderungen sind bis einschließlich 30. September 2024 über FIONA möglich. Damit die Änderungen gültig werden, ist es unbedingt erforderlich, dass der Antrag nach einer Änderung erneut über FIONA eingereicht wird.

 

PM Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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