Nach wie vor Ausgangsbeschränkungen und Kontaktbeschränkungen im Landkreis

Das Landratsamt weist darauf hin, dass trotz des Widerrufs einiger Allgemeinverfügungen im Landkreis Göppingen selbstverständlich nach wie vor die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes gelten. Diese beinhalten für den Landkreis Göppingen – da vom Gesundheitsamt eine Inzidenz von über 200/100.000 Einwohner festgestellt wurde – unter anderem Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr, strengere Kontaktbeschränkungen und Testpflicht für körpernahe Dienstleistungen. Alle geltenden Regelungen sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

Speziell für den Landkreis Göppingen gilt außerdem nach wie vor eine Beschränkung der Personenanzahl bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften. Bei Beerdigungen im Freien wird die Gesamtanzahl der Teilnehmer auf maximal 50 Personen begrenzt, in geschlossenen Räumen ist die Zahl der Teilnehmer so zu beschränken, dass sich pro 10m² Fläche des jeweiligen Veranstaltungsraumes nur eine Person aufhält. Alle Details hierzu können unter https://www.landkreis-goeppingen.de/start/_Aktuelles/allgemeinverfuegung+religionsgemeinschaften.html eingesehen werden.

Der Widerruf der Allgemeinverfügungen erfolgte nur, weil diese Regelungen seit Montag, 19.04.2021 ohnehin in der in ganz Baden-Württemberg geltenden Corona-Verordnung verankert sind. Die Notwendigkeit landkreisbezogener Allgemeinverfügungen entfällt daher.

Zahlreiche Rückfragen sind auch zum Thema der Testpflicht bei Frisören eingegangen. Insbesondere geht es um die Frage, ob InhaberInnen von Frisörbetrieben die Kundschaft entweder selbst testen können oder die Kundschaft sich unter deren Aufsicht selbst testen darf. Sofern Mitarbeitende in Frisörbetrieben eine erforderliche Schulungseinweisung, wie sie beispielsweise die Kreishandwerkerschaft anbietet, erhalten haben, können diese Antigen-Schnelltests vornehmen bzw. kann deren Kundschaft unter Anleitung des geschulten Personals eine Selbsttestung durchführen. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine unmittelbar im Zusammenhang mit der Frisördienstleistung und nur zu diesem Zweck durchgeführte Testung. Amtliche Bescheinigungen, wie sie in Testzentren oder registrierten Teststellen erfolgen, dürfen nicht ausgestellt werden.

PM Landratsamt Göppingen

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