Aufgrund der Corona-Pandemie und den in den Corona-Verordnungen des Landes angeordneten Betriebsschließungen waren die Inhaber einer Gaststättenerlaubnis unverschuldet daran gehindert, ihren Gaststättenbetrieb dauerhaft geöffnet zu halten. Nach § 8 des Gaststättengesetzes erlischt eine Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb ein Jahr lang nicht ausgeübt hat, der Betrieb also ununterbrochen geschlossen war. Diese Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Corona-Pandemie ist als ein solcher wichtiger Grund anzusehen.
Für Gaststättenbetreiber im Gebiet der Stadt Göppingen, die ihren Betrieb seit einem Jahr dauerhaft geschlossen haben, kann die Fristverlängerung unbürokratisch und formlos bei der Stadtverwaltung – Referat Gewerbe/Gaststätten – schriftlich, telefonisch oder per E-Mail beantragt werden. Gaststättenbetriebe, die von den Öffnungsmöglichkeiten im vergangenen Sommer sowie von Abhol- und / oder Lieferdiensten Gebrauch gemacht haben, sind hiervon nicht betroffen, da deren Betrieb nicht durchgehend geschlossen war. Rückfragen beantwortet das Referat Gewerbe/Gaststätten, Kirchstraße 13, 73033 Göppingen, E-Mail: Gewerbe@goeppingen.de, Telefon 07161 650-3210, Telefax 07161 650-483210.
PM Stadtverwaltung Göppingen