Hilfsprogramm für existenzbedrohte Vereine

Das Land legt ein Hilfsprogramm für existenzbedrohte Vereine auf. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unterstützt Vereine aus seinem Zuständigkeitsbereich.

„Durch die Beschränkungen, die notwendig sind, um das Corona-Virus einzudämmen, wurden auch Vereine im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) in der Umsetzung ihrer ideellen und gemeinnützigen Ziele erheblich getroffen. Viele der Aktionen und Veranstaltungen, die die Vereine planten, um ihre Tätigkeiten zu finanzieren, mussten in den vergangenen Monaten pandemiebedingt abgesagt werden. Unser neues Hilfsprogramm soll Vereine, die durch die Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind, unterstützen und ihnen helfen, ausgelöste Liquiditätsengpässe zu mildern. Wir brauchen die Arbeit der Ehrenamtlichen und deshalb muss die Politik hier Hilfe leisten“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.

Ehrenamt wesentlicher Bestandteil unseres Gemeinwesens

Die Unterstützungszahlung aus dem Hilfsprogramm erfolgt im Rahmen eines einmaligen Zuschusses und ist gestaffelt nach der Mitgliederstärke der Vereine zum 31. März 2020. Die Höchstbeträge werden wie folgt gestaffelt:

  • Vereine bis 100 Mitglieder: bis zu 3.000 Euro pro Verein,
  • Vereine von 101 bis 300 Mitglieder: bis zu 5.000 Euro pro Verein,
  • Vereine von 301 bis 700 Mitglieder: bis zu 7.000 Euro pro Verein,
  • Vereine ab 701 Mitglieder: bis zu 12.000 Euro pro Verein.

In Härtefällen kann die Unterstützungsleistung noch erhöht werden. „Ehrenamtliche Tätigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Gemeinwesens. Gemeinnützige Vereine und Organisationen leisten einen wertvollen Anteil für das gesellschaftliche Zusammenleben. In Krisensituationen können sie durch ihre Angebote das Zusammengehörigkeitsgefühl der Gesellschaft fördern. Die im Rahmen dieses Hilfsprogramms gewährte Unterstützung soll dazu beitragen, dass die Vereine ihre Arbeit fortsetzen und ihre gemeinnützigen und ideellen Zwecke weiterverfolgen können“, sagte Minister Hauk.

Beantragung über Dachorganisationen

Das Hilfsprogramm stellt eine freiwillige Leistung des Landes dar. Im Zuständigkeitsbereich des MLR unterstützt es Vereine wie zum Beispiel Obst- und Gartenbauvereine, Kleingartenvereine, Streuobstvereine, Kleintierzuchtvereine, Imkervereine, Tierschutzvereine oder Fischereivereine. Antragsberechtigt sind gemeinnützige eingetragene Vereine sowie gemeinnützige Organisationen, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Vereinshilfe besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Existenzbedrohung der Vereine wird im Rahmen des Antragsverfahrens geprüft. Die Beantragung der Unterstützung erfolgt grundsätzlich über die jeweiligen Dachorganisationen (das heißt Landes- / Bezirksverbände) der Vereine. Die Auszahlung erfolgt über das MLR an die Dachorganisationen, die die Zuschüsse an ihre Mitglieder weiterreichen. Vereine, die keinem Dachverband angehören, stellen den Antrag unmittelbar beim MLR. Fragen zum Hilfsprogramm richten Sie an Corona-Hilfe-Vereine-MLR@mlr.bwl.de. Dachorganisationen aus dem Geschäftsbereich des MLR werden gebeten, sich unter dem Stichwort „Corona Vereinshilfe“ per E-Mail an Corona-Hilfe-Vereine-MLR@mlr.bwl.de mit dem MLR in Verbindung zu setzen.

Infodienst Landwirtschaft – Ernährung – Ländlicher Raum: Corona-Hilfspaket für gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Organisationen in Not (Verwaltungsvorschrift Vereinsförderung Corona)

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PM Staatsministerium Baden-Württemberg

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