Krankenhäuser und Altenheime haben Anspruch auf kostenlose Entsorgung ihrer Verpackungsabfälle

Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat als Vorsitzland der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall, LAGA, in einem Schreiben an die Dualen Systeme klargestellt, dass sie zur unentgeltlichen Entsorgung des Verpackungsmülls in Krankenhäusern und Altenheimen verpflichtet sind. Die Verpackungsverordnung (VerpackV) stelle solche Einrichtungen den privaten Endverbrauchern gleich, was bedeute, dass die Dualen Systeme auch dort regelmäßig die Verpackungsabfälle abholen müssten.

Die Dualen Systeme sind nach einem Beschluss des Ausschusses für Produktverantwortung der LAGA aufgefordert worden, die Entsorgung gemäß VerpackV sicherzustellen. Das bedeutet, dass jedenfalls Erfassungsgefäße in ausreichender Menge und Anzahl bereitgestellt werden müssen und regelmäßig, nach Bedarf der Anfallstelle, sowie kostenfrei abgefahren werden müssen.

Krankenhäuser, die Probleme haben, können sich an die zuständigen Behörden in den jeweiligen Kreisen wenden. Von dort könnten nötigenfalls Verfahren gegen die dualen Systeme eingeleitet werden.

Weitere Informationen

Bereits vor Inkrafttreten der 7. Novelle der VerpackV waren Beschwerden von Krankenhäusern über eine aus deren Sicht unzureichende Entsorgung von Verkaufsverpackungen im Rahmen der dualen haushaltsnahen Entsorgung zu verzeichnen. Neu ist, dass aus Sicht der Krankenhäuser die bisherige Alternative einer Entsorgung über Branchenlösungen aufgrund der gestiegenen Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung in Folge der 7. Novelle aus formalen und praktischen Gründen schwieriger wird beziehungsweise für einen Teil der Krankenhäuser nicht mehr in Frage kommt.

Krankenhäuser werden in der VerpackV zu den mit privaten Endverbrauchern vergleichbaren Anfallstellen gezählt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV sind duale Systeme verpflichtet, die Abholung gebrauchter restentleerter Verpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe „in ausreichender Weise“ zu gewährleisten. Damit und in Verbindung mit dem Abstimmungsgebot in § 6 Abs. 4 wird den dualen Systemen nicht nur abverlangt, dass die gebrauchten Verkaufsverpackungen in Anlehnung an die kommunale Entsorgung in regelmäßigen Abfuhrintervallen eingesammelt werden, sondern „diese zudem so gestaltet werden, dass strukturbedingte Überfüllungen von Sammelbehältnissen vermieden werden.

PM

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://filstalexpress.de/wirtschaft/11586/

Schreibe einen Kommentar