Bericht aus der Lenkungsgruppe „SARS-CoV-2 (Coronavirus)“ vom 24. Juni 2020

Übersichtlicher und verständlicher: die neuen Corona-Einzelverordnungen Sport: Künftig gelten vereinfachte Regeln für den Sport. Von der 1,5-MeterAbstandsregel kann im organisierten Trainings- und Übungsbetrieb abgewichen werden, sofern es für das jeweilige Training kurzfristig erforderlich ist. Bei andauerndem Körperkontakt sind feste Trainings- und Übungspaare zu bilden,  etwa bei Kampfsportarten. Die maximale Gruppengröße für den Trainings- und Übungsbetrieb liegt bei 20 Personen. Weiterhin zwingend zu beachten sind die Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten. Ab dem 1. Juli sollen auch im Breitensport Wettkämpfe mit Körperkontakt möglich sein. Dabei dürfen maximal 100 Sportler teilnehmen und maximal 100 Zuschauer. Bei fester Sitzordnung und im Vorhinein festgelegtem Veranstaltungsprogramm sind maximal 250 Zuschauer zulässig. Diese Regel soll bis Ende Juli gelten, ab August dürfen dann bis zu 500 Sportler teilnehmen und bis zu 500 Zuschauer dabei sein.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: In den Pflegeeinrichtungen sollen künftig die Besuchszeiten nicht mehr begrenzt werden. Die Zahl der Besucher bleibt allerdings beschränkt: Bewohner können pro Tag zwei Besucher empfangen. Weiterhin gelten grundsätzlich Mindestabstand und Maskenpflicht. Auch die Einschränkungen in der Tages- und Nachtpflege sollen deutlich gelockert werden, ebenso bei Unterstützungsangeboten im Alltag oder ehrenamtlicher Initiativen in der Pflege. Damit soll jeweils ein „geschützter“ Regelbetrieb ermöglicht werden. Es gelten aber weiterhin Einschränkungen aufgrund der Schutz- und Hygienebestimmungen. Für den Bereich der Krankenhäuser gibt es keine Änderungen.

Erstaufnahme-Schutzverordnung: In den Erstaufnahmen des Landes soll eine Verbreitung des Virus weiterhin verhindert werden. Auch negativ getestete Neuzugänge werden 14 Tage getrennt von den anderen Bewohnern untergebracht, um die Inkubationszeit abzuwarten, bevor eine Zusammenlegung erfolgt. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund infizierter Neuankömmlinge eine Verbreitung des Virus in den Einrichtungen erfolgt.

Musik- und Jugendkunstschulen: Auch hier werden die Regeln vereinfacht. Bei Gruppenunterricht wird die maximale Gruppengröße auf 20 Teilnehmer beschränkt. Bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gilt ein einheitlicher 2-Meter-Mindestabstand als maßgebliches Kriterium. Beim Unterricht von Blasmusikinstrumenten gelten weitere spezielle Regelungen. Die Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten sind weiterhin zwingend zu beachten.

Bäder und Saunen: Die Verordnung regelt sowohl den Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern, Thermal- und Spaßbädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang als auch den Betrieb von Saunen. Neben der Anzahl der zugelassenen Personen oder dem Zugang zu den Becken bzw. Saunen regelt die Verordnung die erforderlichen Infektions- und Hygienemaßnahmen. Schwimmkurse und Schwimmunterricht dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen bis maximal 20 Personen erfolgen. In Saunen sind Aufgüsse sowie Dampfbäder und Warmlufträume weiterhin untersagt.

Reisebusse: Die Verordnung regelt den Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr und für Fernbusse. Sie ist für die Betreiber, das Fahrpersonal und die Fahrgäste gültig. Neben der Vorgabe, wann ein Gast befördert wird und die Mitarbeiter Gäste befördern dürfen, fordert die Verordnung ein Hygienekonzept von den Anbietern und gibt eine klare Sitzplatzzuweisung vor.

Die neuen Einzelverordnungen gelten, sobald sie die jeweils zuständigen Ministerien notverkündet haben. Insgesamt 14 Einzelverordnungen der Ressorts werden aufgehoben aufgrund der Neuordnung der Corona-Verordnungen.

Beherbergungsverbot  Künftig ist die Beherbergung von Gästen untersagt, wenn sie aus einem Stadt- oder Landkreis mit erhöhtem Infektionsgeschehen kommen. Maßgeblich ist dabei, ob die Zahl der Neuinfektionen in dem Heimatkreis in den vergangenen sieben Tagen vor der Anreise pro 100.000 Einwohner höher als 50 war.  Das Beherbergungsverbot bezieht sich auf Hotels, Gasthöfe und Pensionen,  Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sowie auf vergleichbare Einrichtungen. Ausnahmen gelten für diejenigen Personen, die mit ärztlichem Attest belegen können, nicht infiziert zu sein. Ebenso sind Ausnahmen möglich, wenn der Infektionsausbruch in einem Landkreis räumlich klar eingegrenzt werden kann. Das Beherbergungsverbot gilt, sobald die Verordnung vom Sozial- und vom Wirtschaftsministerium notverkündet wird.

PM Staatsministerium Baden-Württemberg

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