In der Innenstadt: Parkscheinpflicht wird länger ausgesetzt

Da sich keine wesentliche Änderung der Corona-Verordnung des Landes abzeichnet, wird die Parkscheinpflicht und damit auch die Höchstparkdauer für die markierten Stellplätze in der Innenstadt nun bis einschließlich 19. April 2020 aufgehoben.

Die Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer in der Innenstadt sollen einen häufigen Parkplatzwechsel zur Sicherung des Geschäftsverkehrs gewährleisten. Durch Schließung nahezu aller Geschäfte ist die Grundlage für einen häufigen Wechsel auf den Stellflächen entfallen. Gleichzeitig sind aktuell zahlreiche Innenstadtbewohner zuhause und auf eine Abstellmöglichkeit für ihr Fahrzeug angewiesen. Durch den Wegfall der zeitlichen Beschränkungen sollen Innenstadtbewohner/-innen und Beschäftigte die Möglichkeit erhalten, ein Fahrzeug wohnungsnah beziehungsweise arbeitsplatznah abzustellen. Aus diesem Grund werden die Stellmöglichkeiten in der Innenstadt in der aktuellen Situation als Dauerstellflächen angeboten. In der Innenstadt werden deshalb die Parkscheinpflicht und die Höchstparkdauer für die markierten Stellplätze nunmehr bis einschließlich 19. April aufgehoben. Die Innenstadt wird umgrenzt von folgenden Straßen: Lorcher Straße – Burgstraße – Friedrich-Ebert-Straße – Mörikestraße – Gartenstraße – Bahnhofstraße – Willi-Bleicher-Straße (jeweils inklusive).

Durch die zeitliche Befristung der Anordnung wird der aktuellen Situation durch die Corona-Verordnung Rechnung getragen. Nach Wiedereröffnung der Geschäfte gelten die an sich erforderlichen Parkscheinregelungen wieder; die Gültigkeit wird lediglich ausgesetzt.

 

PM Stadtverwaltung Göppingen

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