- Anstelle der Netzkennung „Telekom.de“ erschien auf vielen Smartphones der Werbeslogan „Im besten Netz“
- Unerbetene Werbung ließ sich nicht deaktivieren
- Landgericht Köln verbietet Werbeaktion wegen unzumutbarer Belästigung
Im Januar 2026 wunderten sich viele Kund:innen der Telekom: Auf dem Display ihres Smartphones erschien statt der gewohnten Netzkennung der Werbeslogan „Im besten Netz“. Die Werbeaktion war rechtswidrig, entschied das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass den Betroffenen die Werbung gegen ihren Willen aufgedrängt wurde.
„Die Telekom hat die Netzkennung als Werbeplattform missbraucht und dadurch viele Verbraucher:innen belästigt. Einige waren verunsichert und haben sich gefragt, ob etwas mit dem Netz oder ihrem Handy nicht stimmt,“ sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Die Werbung wurde den Kund:innen auf dem Display ihres Smartphones aufgezwungen, sie ließ sich nicht einmal deaktivieren.“
Werbung statt Netzkennung
Die Netzkennung zeigt oben links in der Statusleiste des Displays an, in welchem Mobilfunknetz das Smartphone eingeloggt ist. Im Rahmen einer Werbekampagne hatte die Telekom im Januar 2026 die Kennung „Telekom.de“ einfach durch den Werbespruch „Im besten Netz“ ersetzt. Zu sehen war die Werbung auf dem Sperrbildschirm und im Controlcenter.
Gezielte Belästigung war Teil der Werbeaktion
Das Landgericht Köln folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass es sich bei der Werbeaktion um eine unzumutbare Belästigung handelt. Die Telekom habe die gewohnte Netzkennung in einen Werbebanner umfunktioniert. Die Werbung werde den Kund:innen gegen ihren Willen aufgedrängt und von ihnen als störend empfunden. Im ersten Moment werde ein Großteil der Betroffenen davon ausgehen, etwas stimme nicht mit der eigenen Netzverbindung. Erst auf den zweiten Blick werde erkannt, dass es sich um einen Werbeslogan handelt. Verbraucher:innen würden dadurch gezwungen, ihre Aufmerksamkeit auf die Werbegestaltung zu richten und diese zur Kenntnis zu nehmen. Die Belästigung sei daher ein wesentlicher Teil der Werbemaßnahme, ihre störende Wirkung werde gezielt ausgenutzt. Verbraucher:innen könnten sich der Werbung auch nicht entziehen. Sie hätten keine Möglichkeit, einer derartigen Belästigung im Vorfeld zu widersprechen.
Das Landgericht Köln warnte davor, dass solche Werbeaktionen Schule machen könnten. Die Telekom und möglich Nachahmer könnten durch eine einfache Änderung der Netzkennung eine erhebliche Anzahl von Personen gleichzeitig erreichen. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass solche Belästigungen zunehmen.
Urteil des LG Köln vom 17.09.2026, Az. 33 O 55/26 – nicht rechtskräftig. Die Telekom hat Berufung zum OLG Köln eingelegt (6 U 103/26).
PM Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.