Seit 2019: Keine Sozialabgaben mehr auf Vermögenserträge in Frankreich

Wer in Frankreich ein Vermögenseinkommen in Form von Mieterträgen oder eines Wertzuwachses durch einen Immobilienverkauf hat, musste bisher Abgaben an die französische Sozialversicherung leisten. Seit 1. Januar 2019 ist das anders: Wer in Deutschland sozialversichert ist, ist nun von den französischen Sozialabgaben befreit. Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV), das sich seit 2016 für eine Lösung des Problems einsetzt, wertet die Neuerung als Erfolg.

Was der Wegfall der Sozialabgaben konkret bedeutet

Laut dem französischen Sozialversicherungsgesetz (Code de la sécurité sociale, Artikel L136-6) müssen ab 2019 all diejenigen keine französischen Sozialabgaben mehr für ihre Vermögenseinkommen in Frankreich bezahlen, die nicht in Frankreich, jedoch in einem anderen EU-Land oder der Schweiz sozialversichert sind. Konkret fallen von den derzeit insgesamt bei 17,2 % liegenden französischen Sozialabgaben zwei weg, die Contribution Sociale Généralisée (CSG) und die Contribution à la Réduction de la Dette Sociale (CRDS). Weiterhin bezahlt werden muss das sogenannte prélèvement unique de solidarité (auf Deutsch etwa „einmalige Solidaritätsabgabe“), das 7,5 % beträgt.

Die neuen Bestimmungen gelten für Erträge, die ab dem 1. Januar 2019 erzielt worden sind. Was das für Einkommen bedeutet, die vor diesem Datum realisiert worden sind, ist nicht bekannt.

Was vorher geschah: EuGH-Urteil und Beschwerde vor der EU-Kommission

Bisher hat der französische Staat Abgaben von allen EU-Bürgern verlangt, die in Frankreich Vermögenseinkommen haben, auch wenn sie nicht in Frankreich sozialversichert sind. Beispiel: Wer in Deutschland sozialversichert ist und eine Eigentumswohnung in Frankreich besitzt, musste zahlen. Auch betroffen waren Grenzgänger, die in Deutschland oder der Schweiz arbeiten.

Das Vorgehen wurde bereits 2015 vom Europäischen Gerichtshof untersagt. Die Begründung: Sozialabgaben können nicht in mehreren EU-Ländern erhoben werden, da dies dem freien Kapitalverkehr widerspreche. 2016 hat der französische Staat die Abgaben trotzdem wieder eingeführt und lediglich den Verwendungszweck umbenannt – nach Ansicht des ZEV stellt das einen Versuch dar, das EuGH-Urteil zu umgehen.

Im Dezember 2016 hatten das ZEV, das Groupement transfrontalier européen und das Comité de défense des travailleurs frontaliers de la Moselle gemeinsam Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht.

 

PM Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V.

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