Gesetzesänderung für die Wohnimmobilienverwaltung – Erlaubnispflicht seit 01.08.2018 – Infoveranstaltung in der IHK am 26.09.2018

Seit dem 01. August 2018 sind Immobilienverwalter gesetzlich verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) zu beantragen. Immobilienverwaltungen, die bereits vor dem 01.08.2018 als solche tätig waren und diese Tätigkeit weiterhin ausüben möchten, wird eine Übergangsfrist für die Erlaubniserteilung gewährt.

In diesem Fall hat der Immobilienverwalter die neue Erlaubnis nach § 34c GewO bis spätestens zum 01. März 2019 zu beantragen, um weiterhin tätig sein zu können. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung ist der Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung für die Immobilienverwalter. Des Weiteren hat der Gesetzgeber mit Einführung der Erlaubnispflicht den Immobilienverwaltern sowie den Immobilienmaklern eine Weiterbildungspflicht auferlegt. Zukünftig müssen der zuständigen Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren Weiterbildungsnachweise von 20 Stunden vorgelegt werden. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Das Landratsamt Göppingen ist für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO zuständig, sofern sich der Betriebssitz im Kreisgebiet befindet. Ein entsprechender Antragsvordruck ist online auf der Homepage des Landkreises unter www.landkreis-goeppingen.de, Formulare A – Z, Rechts- und Ordnungsamt abrufbar. Die zum Antrag erforderlichen Unterlagen sind darin ebenfalls aufgeführt.

Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart lädt alle von der Gesetzesänderung Betroffenen sowie Interessierte zu einer Informationsveranstaltung am Mittwoch, den 26. September 2018 um 14.00 Uhr in die Räumlichkeiten der Industrie- und Handelskammer, Bezirkskammer Göppingen, ein. Eine Anmeldung ist vorab über die Internetseite der Industrie- und Handelskammer unter folgendem Link erforderlich: www.ihk.st/event/175114246.

Hintergrundinformationen:

Für die Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum einer Eigentumswohnanlage ist grundsätzlich der Eigentümer zuständig. Diese Aufgabe kann aber auf sog. Immobilienverwalter übertragen werden. Dieser übernimmt dann u. a. Aufgaben wie Hausbegehungen und Kontrollen der Immobilie, organisiert und führt die Eigentümerversammlungen durch oder ist etwa die rechtliche Vertretung der Eigentümergemeinschaft.

Die Erlaubnispflicht für Immobilienverwalter ist in § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO verankert. Sowohl Wohnungseigentums-, als auch Mietwohnungsverwaltungen müssen eine entsprechende Erlaubnis beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Erlaubnis begonnen und ausgeübt werden.

 

PM Landkreis Göppingen Rechts- und Ordnungsamt

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