Uneinigkeit bei Erbschaftsteuer verstärkt Unsicherheit in Familienunternehmen

Wir bedauern, dass in der für unseren Standort so wichtigen Frage der Erbschaftsteuer weiterhin keine Einigung in Sicht ist. Mit Blick auf die Langfristigkeit des Nachfolgeprozesses sind Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen dringend erforderlich“, sagt Georg Fichtner, Präsident der Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart und Federführer Recht und Steuern der IHKs in Baden-Württemberg.

Für die weiteren Diskussionen sprechen sich die Kammern dafür aus – wie ursprünglich angekündigt – den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesetzten Rahmen auszuschöpfen. Dazu gehören die Anhebung des Schwellenwerts für die Abgrenzung der großen Familienunternehmen gegenüber den 20 Millionen Euro von Bundesfinanzminister Schäuble auf 100 Millionen Euro – und das erwerberbezogen, nicht betriebsbezogen.

Außerdem fordern die IHKs die Politik auf, die Besonderheiten der Kapitalbindung in Familienunternehmen zu berücksichtigen. Gemeint ist damit, dass Anteile in aller Regel nicht „versilbert“ werden können. Verantwortlich hierfür sind gesellschaftsvertragliche Bindungen, die es den Erben unmöglich machen, Gewinne beliebig zu entnehmen oder Anteile frei zu veräußern.  Dies muss entweder im Rahmen der vom BVerfG geforderten Bedürfnisprüfung Berücksichtigung finden oder bereits bei der Wertermittlung des ererbten Anteils.

Zu begrüßen ist laut Kammern, dass wenigstens für Kleinstunternehmen eine Einigung absehbar sei. Die IHKs hatten sich – wie sich jetzt andeutet – für eine Abgrenzung nach einer Kopfzahl eingesetzt. Vorteil ist, dass für diese Unternehmen weiterhin ein klares Abgrenzungskriterium gilt. Die ursprünglich von Minister Schäuble ins Spiel gebrachte Abgrenzung nach einem Betriebsvermögenswert von einer Million Euro würde alle Betriebe zum Nachweis des Unter- oder Überschreitens der Grenze in eine aufwändige und teure Unternehmensbewertung zwingen. Die Abgrenzung ist wichtig, da Kleinstunternehmen, die innerhalb der Grenze liegen, unabhängig vom Erhalt der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer verschont werden.

PM

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