Frankreich: Kein „Eldorado“ für überschuldete Deutsche

Automatischer Erlass der restlichen Schulden. Meist eine kürzere Verfahrensdauer. Das macht die französischen Privatinsolvenzverfahren für Deutsche attraktiv. Wie diese funktionieren und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, zeigt eine gemeinsame Studie des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V., des Caritasverbands Offenburg-Kehl e. V. und der CRESUS Alsace.
Rund 101.000 Privatinsolvenzen wurden 2016 in Deutschland angemeldet. In Frankreich waren es knapp 195.000. Vor allem in der Grenzregion stellen sich viele Fragen: Darf ich als deutscher Staatsbürger ein Insolvenzverfahren in Frankreich beantragen? Was muss ich tun? Bin ich am Ende des Verfahrens auch in Deutschland von meinen Schulden befreit? Und: Welche Verfahren gibt es überhaupt?
Während in Deutschland nur das Verbraucherinsolvenzverfahren existiert, gibt es in Frankreich zwei Verfahren: Das Privatinsolvenzverfahren, das es nur in der Grenzregion Elsass-Moselle gibt (Faillite Civile) gibt sowie das klassische, frankreichweite Überschuldungsverfahren (Procédure de surendettement).
Die französischen Verfahren haben gegenüber dem deutschen folgende Vorteile:
 Die restlichen Schulden werden bei ordnungsgemäßer Erfüllung der
gesetzlichen Auflagen seitens des Schuldners diesem nach Verfahrensende
automatisch erlassen. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich (automatische
Restschuldbefreiung).
 Es wird, anders als in Deutschland, nicht grundsätzlich ein Zeitraum von 3 bis 6
Jahren festgelegt, in dem der Schuldner an seine Gläubiger zahlen muss, damit
ihm die restlichen Schulden erlassen werden (keine Wohlverhaltensperiode).
 Die Verfahrensdauer kann somit in Frankreich kürzer sein.
Wen wundert’s, dass überschuldete Deutsche darüber nachdenken, ihren Hauptwohnsitz nach Frankreich zu verlagern, um dort Privatinsolvenz anzumelden. Schließlich ist dafür keine französische Staatsbürgerschaft erforderlich. Doch ganz so einfach ist es nicht. „Eine reine Wohnsitzverlagerung reicht nicht aus, damit dem Antrag stattgegeben wird. Es muss zudem nachgewiesen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt für längere Zeit in Frankreich befindet“, sagt Gabriele Eckert vom Caritasverband Offenburg-Kehl e. V. Der Nachweis kann z. B. mittels Sprachzertifikate, französischer Steuerbescheide oder Wasser-, Strom- und Telefonrechnungen erbracht werden. Und wer sich zu einem solchen Verfahren anmelden möchte, sollte darüber hinaus die französische Sprache beherrschen.
Eine Zusammenfassung der Studie „Grenzüberschreitende Herausforderungen bei der Überschuldung von Privatpersonen“ sowie Merkblätter zu den französischen Verfahren können auf der Internetseite des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V. unter der Rubrik „Themen – Privatinsolvenz“ heruntergeladen werden.

PM

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