Bonafair und Mönchshofer zocken weiter ab / Dubiose Nahrungsergänzungsmittel-Unternehmen nehmen trotz Urteil weiter ältere Menschen aus

Bonafair und Mönchshofer sind Dauer-Kandidaten auf der Beschwerden-Liste der Verbraucherzentrale. Trotz zweier Urteile (Az. 11 O 1331/22 und 5 O 24/21 KfH), die den beiden Unternehmen die Telefonabzocke mit untergeschobenen Nahrungsergänzungsmittel-Abos untersagen, zocken die Unternehmen weiter vornehmlich ältere Menschen ab. Jetzt versucht es die Bonafair AG mit Zahlungserinnerungen für angebliche Käufe, die Jahre zurückliegen.

Die Bonafair AG und die Mönchshofer AG sind keine Unbekannten in den Beratungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Seit Jahren beschweren sich Verbraucher:innen regelmäßig über dubiose Telefonanrufe, bei denen meistens älteren Personen verschiedene Nahrungsergänzungsmittel angedreht und als Abo untergeschoben werden. Nach dem Urteil gegen die Bonafair AG tauchte in den Beratungen vor rund einem Jahr plötzlich die Mönchshofer AG auf – deren Vorgehen dem der Bonafair AG auffällig ähnelte: In einem Telefonat werden Seniorinnen und Senioren dazu gedrängt, einer unverbindlich klingenden Lieferung verschiedener Nahrungsergänzungsmittel zuzustimmen. Kurz darauf erhalten sie ein Päckchen von der Mönchshofer AG samt hoher Rechnung. Wer nicht reagiert, erhält ungefragt weitere Päckchen und Zahlungserinnerungen nach Hause und es wird behauptet, es sei ein Abonnement abgeschlossen worden.

Im Januar 2022 erstritt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor dem Landgericht Offenburg ein Anerkenntnisurteil gegen die Bonafair AG (Az. 5 O 24/21 KfH), durch das dem Unternehmen die ohnehin unzulässigen Telefonanrufe ohne vorherige Einwilligung der Angerufenen zusätzlich verboten wurden. Doch auch nach dem Urteil rief die Bonafair AG weiterhin Menschen an, um ihnen ein Nahrungsergänzungsmittel-Abo unterzuschieben. Mit Hilfe zahlreicher Verbraucherbeschwerden leitete die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg daraufhin ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Bonafair AG ein. Gleichzeitig tauchte in den Beratungen die Mönchshofer AG auf, die die Masche der Bonafair AG einfach übernahm. Zwischenzeitlich hat die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Kassel im April dieses Jahres auch ein Urteil gegen die Mönchshofer AG (Az. 11 O 1331/22) erstritten.

Aktuell häufen sich die Beschwerden über die Bonafair AG wieder. „Die Bonafair AG verschickt aktuell Zahlungserinnerungen für angeblich noch offene Rechnungen, die teilweise sogar bis ins Jahr 2020 zurückgehen, das ist schon ein starkes Stück“, sagt Vanessa Holste, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Betroffene hatten zwischenzeitlich sogar schon Inkassoschreiben mit weit höheren Forderungen erhalten, die von den Verbraucher:innen aber zurückgewiesen worden sind. Nun versucht die Bonafair AG es wieder mit Zahlungserinnerungen in der Höhe der ursprünglich behaupteten Forderung.

Das sollten Verbraucher:innen wissen

Das Wichtigste für Betroffene ist, Ruhe zu bewahren. Auf der Website der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg finden Betroffene unter vz-bw.de/bonafair alle wichtigen Infos zu der Masche von Bonafair und Mönchshofer, inklusive einem Musterbrief, mit dem sie sich gegen die ungewollten Lieferungen wehren können. Den sollten Betroffene am besten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware per Mail oder Einschreiben international an die in der Widerrufsbelehrung genannte Adresse des Unternehmens in der Schweiz verschicken.

„Viele erhalten als Antwort auf unseren Musterbrief einen Telefonmitschnitt als Nachweis über den angeblichen Vertragsschluss“, erklärt Holste. „Betroffene sollten sich von diesen Telefonmitschnitten aber nicht verunsichern lassen. Wenn man sich nicht mit den genannten Bedingungen einverstanden erklärt hat, ist kein Vertrag zustande gekommen und das Päckchen ist unbestellte Ware“, sagt Holste. „Und unbestellte Ware muss man nicht zurückschicken und erst recht nicht bezahlen.“

Selbst wenn man einer Belieferung zugestimmt hat und ein Vertrag am Telefon zustande gekommen ist: Betroffene können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen. Auch hierfür kann der Musterbrief verwendet werden.

Gesetzeslage reicht nicht aus

Die Verbraucherzentrale führt aktuell weitere Verfahren gegen die Bonafair AG und Möchshofer AG. Doch solange das Gesetz keine generelle Bestätigungslösung für telefonisch geschlossen Verträge vorsieht, der Vertrag also erst zustande kommt, wenn dieser von Verbraucher:innen nochmals in Textform bestätigt wird, haben Abzocker besonders bei älteren Menschen weiterhin leichtes Spiel.

Alle wichtigen Infos zu Bonafair und Mönchshofer samt Musterbrief finden Sie hier auf unserer Website: vz-bw.de/bonafair.

PM Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

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