Neues Unterhaltsvorschussgesetz

Die Voraussetzungen für den Anspruch zum Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden erweitert. Das neue Unterhaltsvorschussgesetz ist zwar noch nicht verkündet, soll aber nach der Verkündigung rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft treten. Die Mitarbeiterinnen der Unterhaltsvorschusskasse Göppingen nehmen daher ab sofort Anträge auf Unterhaltsvorschuss entgegen.

Die Leistung wird auf Kinder Alleinerziehender bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgedehnt und die Höchstbezugsdauer von bisher 72 Monaten fällt weg. Kinder, die 12 Jahre oder älter sind und Leistungen vom Jobcenter erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann oder der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt.

Das Jobcenter informiert alle Eltern, deren Kinder Leistungen vom Jobcenter beziehen und Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Für Fragen zum Unterhaltsvorschuss steht die Unterhaltsvorschusskasse des Landratsamts Göppingen, Eberhardstraße 20/5, 73033 Göppingen, zur Verfügung. Die Kontaktdaten der zuständigen Sachbearbeiterin sind über die Zentrale des Landratsamts Göppingen unter der Telefonnummer 07161 202-0 oder im Internet über www.landratsamt-goeppingen.de (Pfad: Landratsamt/ Ämter/ Kreisjugendamt/ Kontaktpersonen/ Unterhaltsvorschuss) abrufbar. Aufgrund des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes und der damit verbundenen vielen neuen Anträge kann es zu längeren Bearbeitungszeiten bei der Unterhaltsvorschusskasse kommen. Die Unterhaltsvorschusskasse bittet hierfür um Verständnis.

 

Hintergrundinformationen

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wer

  • das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte voraussichtlich für wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
  • nicht oder nicht regelmäßig
  • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
  • wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der Höhe erhält, wie sie unten angegeben sind.

Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht nur dann ein Anspruch, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht oder
  • durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann, oder
  • der alleinerziehende Elternteil über ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

 

Der Unterhaltsvorschuss beträgt monatlich (nach Abzug des Erstkindergeldes) für

Kinder unter 6 Jahren 150,00 EUR
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 201,00 EUR
Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 268,00 EUR

 

Hiervon werden abgezogen:

  • Eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder des Stiefelternteils erhält.
  • Einkünfte des Kindes aus Arbeit und Vermögen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht (hälftige Anrechnung).

 

PM

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