Piraten fordern Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte – Keine negativen Auswirkungen in Berlin

Die Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten, eine alte Forderung der Piratenpartei, wurde 2012 in Berlin umgesetzt. Dies blieb einer Anfrage der Linken zufolge ohne jegliche Konsequenzen für die Privatleben der betroffenen Beamten. Die Polizisten sahen sich nie gezwungen, Anzeige wegen eines Angriffs im privaten Umfeld aufgrund der Kennzeichnungspflicht zu erstatten.

„Einmal mehr haben sich die Sorgen der Konservativen über eine seit langem von der Piratenpartei gestellte Forderung nicht bewahrheitet“, kommentiert Philip Köngeter, Vorsitzender der Piratenpartei Baden-Württemberg. „Wir fordern aus dieser Erkenntnis Konsequenzen zu ziehen und auch hier in Baden-Württemberg endlich eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten einzuführen.“

„Der Polizeibeamte repräsentiert die staatliche Gewalt, und es entspricht dem Gedanken eines Rechtsstaats, dass diese eben nicht in einem völlig anonymen und damit quasi rechtsfreien Raum ausgeübt wird. Die Nachprüfbarkeit polizeilicher Maßnahmen entspricht unserem Verständnis von einem Rechtsstaat.“ so Falk-Peter Hirschel, Rechtsanwalt und Platz 2 der Landesliste zur Bundestagswahl.

Die Piratenpartei fordert bereits seit langem eine pseudonyme Kennzeichnungspflicht für Polizisten, damit sich diese bei Fehlverhalten nicht hinter ihrer Uniform verstecken können. Stattdessen soll Opfern von Polizeigewalt die Möglichkeit gegeben werden, Anzeige gegen den betreffenden Beamten einzureichen.

„Jedem Demonstranten ist es verboten sich zu vermummen, damit er bei Fehlverhalten seinerseits identifiziert werden kann“, so Köngeter weiter. „Polizisten müssen bei entsprechenden Einsätzen zu ihrer eigenen Sicherheit jedoch vermummt sein. Dies macht eine Kennzeichnungspflicht notwendig. Um die Persönlichkeitsrechte der Polizisten zu wahren, schlagen wir eine einsatzbezogene Nummerierung vor, die auf richterlichen Beschluss zuordenbar sein soll.“

Quellen

[1] pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/S18-10780.pdf

PM

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