AfA: kein Mindestlohn wenn sportliches Interesse überwiegt

Die Arbeitsgemeinschaf für Arbeitnehmerfragen im Kreis Göppingen (AfA) in der SPD hat in einer Pressemitteilung ausdrücklich begrüßt, dass Bundearbeitsministerin Andrea Nahles mit den Sportverbänden übereingekommen ist, dass für Vertragsamateure und Hobbysportler der Mindestlohn nicht gilt.

Der Kreisvorsitzende der AfA, Klaus-Peter Grüner, erklärte, dass mit dieser Regelung Sicherheit für die gute und sozial unbezahlbare Arbeit der Sportvereine geschaffen worden sei. Die AfA betont weiter, dass allerdings der Mindestlohn auf Beschäftigte von Vereinen gilt, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung weisungsgebundener Arbeit verpflichtet sind.  Ehrenamtliche Übungsleiter fallen aber nicht unter das Mindestlohngesetz, so die AfA.

Die häufig anzutreffende Kombination aus Minijob oder Arbeitsverhältnis und einer ehrenamtlichen Übungsleitung bleibt der AfA zufolge weiterhin möglich.  Nur wenn sie zusätzlich ein Minijob ausgeübt wird, zum Beispiel für die Pflege von Gerätschaften oder der Reinigung von Gebäuden, muss dafür der Mindestlohn gezahlt werden, erläutert Grüner.

„Sportvereine können folglich ihre hervorragende und sozial wichtige Arbeit wie bisher fortsetzen“, stellt Grüner abschließend klar.

PM

 

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