Kreistagssitzung vom 12.10.2018 war rechtmäßig – Eilanträge zweier Kreisräte abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Entscheidung jeweils vom 15.03.2019 (Az.: 7 K 85/19 und 7 K 427/19) die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung zum Müllheizkraftwerk in der Kreistagssitzung vom 12.10.2018 bestätigt. Die von zwei Kreisräten hiergegen gerichteten Eilanträge, mit denen eine Vertragsunterzeichnung des 5. Änderungsvertrags verhindert werden sollte, wurden abgelehnt.

Inhaltlich führt das Gericht aus, dass die beiden Kreisräte durch die Beschlussfassung nicht in ihren Rechten als Kreistagsmitglieder verletzt seien. Dies gelte sowohl hinsichtlich ihres Einwands, zum 5. Änderungsvertrag sei in einer Sitzungspause des Kreistags verhandelt worden, als auch hinsichtlich des Vortrags, ein angeblich befangener Kreisrat habe an der Beschlussfassung mitgewirkt.

Der Landkreis Göppingen begrüßt die überzeugend und ausführlich begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht sich durch die Entscheidung des Gerichts in seiner Rechtsauffassung bestätigt.
Bereits das Regierungspräsidium Stuttgart hatte nach der Kreistagssitzung auf entsprechende Beschwerden von Kreisräten die Rechtmäßigkeit der Kreistagssitzung attestiert.

Am kommenden Freitag, 22. März, wird nun der 5. Änderungsvertrag dem Kreistag zur Kenntnisnahme vorgelegt. Nach Vorliegen der demnächst zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart soll der 5. Änderungsvertrag dann unterschrieben werden.

Soweit ein Kreisrat aktuell gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt hat sowie einen erneuten Eilantrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt hat, sieht der Landkreis in dem neuerlichen Vorbringen keinen Grund, der die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Kreistags in Zweifel zu ziehen vermag. Der neue Vortrag betrifft wiederum das vom Kreistag im Okotober 2018 beschlossene Verhandlungspaket mit der Betreiberin des Müllheizkraftwerks bzw. bezieht sich auf Regelungen, die bereits im geltenden Entsorgungsvertrag enthalten sind. Zudem ist im 5. Änderungsvertrag ein Sonderkündigungsrecht enthalten, sollte wider Erwarten die Beschlussfassung des Kreistags – beispielsweise in der noch ausstehenden Hauptsache oder auf die eingelegte Beschwerde bzw. neuerlichen Eilantrag hin – gerichtlich beanstandet werden.

PM Landratsamt Göppingen Pressestelle

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