Schöffenwahl 2023 für die Amtsperiode 2024-2028

Für die Amts und Landgerichte werden ehrenamtliche Weilheimerinnen und Weilheimer gesucht. Als gewählte Schöffinnen und Schöffen wirken diese Personen für vier Jahre gleichberechtigt neben den Richtern an der Rechtsprechung in Strafverfahren mit.

Mit dem Ablauf der aktuellen Geschäftszeit werden bundesweit wieder Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden daher Weilheimerinnen und Weilheimer, die am Amtsgericht und Landgericht als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen
möchten. Aus den Bewerberinnen und Bewerbern schlägt der Gemeinderat der Stadt Weilheim dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht geeignete Kandidaten vor. In der zweiten Jahreshälfte 2023 wählt der Schöffenwahlausschuss hieraus sowohl Hauptschöffen, als auch Hilfsschöffen aus, die im
Bedarfsfall nachrücken können.

Bewerben kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger, die bzw. der in Weilheim an der Teck wohnt und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein wird. Wählbar sind nur deutsche Staatsbürger, die zudem die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer hingegen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.

Auch hauptamtlich in oder für die Justiz tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener können nicht zu Schöffen gewählt werden.

Weitere Voraussetzungen sind ein gutes menschliches Gespür und Sozialkompetenz. Künftige Schöffinnen und Schöffen sollten das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können, daher wird eine gewisse Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter beurteilen die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein
bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat. Hierzu werden Indizien aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden abgeleitet. Die dafür erforderliche Lebenserfahrung und Menschenkenntnis kann aus beruflicher
Erfahrung, aber auch aus gesellschaftlichem Engagement der künftigen Laienrichterinnen und richtern resultieren.

Das verantwortungsvolle Amt der Schöffinnen und Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes gesundheitliche Eignung.

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollten ihre Rolle im Strafverfahren kennen und über Rechte und Pflichten informiert sein. Es sollte ein Verständnis über die Ursachen von Kriminalität sowie den Sinn und Zweck von Strafen vorhanden sein. Daneben fordert das Ehrenamt auch Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff ins Leben eines anderen Menschen durch das gefällte Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine ZweiDrittelMehrheit des Gerichts erforderlich. Gegen die Meinung beider Schöffen kann niemand verurteilt werden. Wer diese persönliche Verantwortung für mehrjährige Freiheitsstrafen, die Versagung einer Bewährung oder einen Freispruch mangels Beweislage nicht mitverantworten kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Interessenten für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) sowie für das Amt eines Jugendschöffen können sich bis zum 30.04.2023 bei der Stadt Weilheim an der Teck bewerben. Ein Formular kann von der Internetseite der Stadt www.weilheimteck.de oder www.schoeffenwahl.de
heruntergeladen werden. Gerne senden wir Ihnen auch ein Formular zu. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Stadt Weilheim, Tel.: 07023/106118, stadt@weilheimteck.de.

PM Stadtverwaltung Weilheim/Teck

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