Michelberg-Gymnasium (MiGy) Entscheidung des Gemeinderats über mögliche Verfolgung von Haftungsansprüchen gegenüber städtischen Beschäftigten

Nach der missglückten Sanierung des MichelbergGymnasiums galt es zunächst einmal den weiteren Schulbetrieb sicherzustellen. Dies hatte und hat nach wie vor natürlich oberste Priorität. Daneben war aber auch zu untersuchen, ob es gegenüber Firmen, Büros oder möglicherweise auch städtischen Beschäftigten Haftungsansprüche der Stadt gibt, um für die entstandenen Schäden einen finanziellen Ausgleich zu bekommen.

Seit längerem geht die Stadt bereits anwaltlich und gerichtlich gegenüber den mit der Sanierung beauftragten Architekten und Planungsbüros vor. Soweit möglich, werden in diesem Zusammenhang auch Ansprüche gegenüber beteiligten Bauunternehmen geprüft und geltend gemacht.

Darüber hinaus stand die Frage im Raum, ob auch die damals verantwortlichen städtischen Beschäftigten zum Ersatz der finanziellen Schäden verpflichtet sein könnten. Die Klärung dieser Frage hatte der Gemeinderat bereits im Jahr 2020 beschlossen und eine Rechtsanwaltskanzlei mit der detaillierten Untersuchung beauftragt. Die Kanzlei hat daraufhin in umfangreichen Befragungen und Aktenprüfungen den gesamten Sachverhalt (von den ersten Überlegungen zur Sanierung bis zu den Vergaben von Planungsleistungen) akribisch zusammengetragen und mit dem Gemeinderat im Detail abgestimmt.

In einem zweiten Schritt war dann die Frage zu beantworten, ob der Stadt Ansprüche zustehen könnten und falls ja, wie die Chancen und Prozessrisiken einzuschätzen sind. Zunächst wurden Verwaltung und Gemeinderat durch die Rechtsanwaltssozietät in mehreren Sitzungen über die Zwischen und Endergebnisse der rechtlichen Prüfung zu den einzelnen Betroffenen informiert.

Der Gemeinderat kam sodann mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass keine gerichtlichen Verfahren angestrengt werden sollen, da die Erfolgsaussichten als sehr gering eingeschätzt werden. Neben Beweisfragen ist einer der Hauptgründe für diese Einschätzung, dass eine finanzielle Haftung von Mitarbeiter*innen der öffentlichen Verwaltung nur im Falle „grober Fahrlässigkeit“ möglich ist. Dies wird als relativ hohe Hürde für einen erfolgreichen Prozess angesehen. Daher werden keine Ansprüche gegen Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte geltend gemacht.

Die Beratungen und Beschlussfassungen mussten allesamt in nicht öffentlichen Sitzungen erfolgen, weil die einschlägigen kommunalrechtlichen Regelungen eine öffentliche Behandlung in solchen Fällen zum Schutz der Betroffenen untersagen.

Die Klagen gegen die beteiligten Firmen und Büros laufen weiter und sind von dieser Pressemitteilung nicht betroffen. Über deren Ausgang werden wir zu gegebener Zeit berichten.

PM Stadt Geislingen an der Steige

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